Merz & Lauf

Ihre Spezialisten in der Steueroptimierung

Grunderwerbsteuer

Gemäß § 3 Nr. 2 Grunderwerbssteuergesetz (GrEStG) fällt auf Grundstückserwerbe von Todes wegen und auf Grundstücksschenkungen im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes keine Grunderwerbssteuer an. Komplexer wird die Angelegenheit, sobald es um eine gemischte Schenkung oder die Übertragung einer grundbesitzenden Gesellschaft geht.

Sind Schenker und Beschenkter in gerade Linie miteinander verwandt (Eltern – Kind), so fällt auch bei einer gemischten (teils entgeltlichen) Schenkung eines Grundstücks, jedenfalls soweit sich dieses nicht im Gesellschaftsvermögen einer Kapitalgesellschaft befindet, keine Grunderwerbssteuer an. In allen anderen Fällen fällt sie in Höhe der entgeltlichen Gegenleistung an.

Wird also ein Grundstück mit einem Wert in Höhe von 500.000 € gegen eine lebenslange Rente im Wert von ca. 200.000 € übertragen, so gilt nur ein Betrag in Höhe von 300.000 € als Schenkung (auf die gegebenenfalls Schenkungssteuer anfällt), der Gegenwert in Höhe von 200.000 € zählt als Entgelt, auf welches die Grunderwerbssteuer anfällt.

Auch eine maßgebliche Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Gesellschaft kann die Grunderwerbssteuer auslösen. Dies ist nach § 1 Abs. 2a GrEStG immer dann der Fall, wenn innerhalb von 5 Jahren mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf einen neuen Gesellschafter übergehen. Für die Anteile an Personengesellschaften gilt insoweit eine Befreiung nach § 3 Nr. 6 GrEStG. Dies gilt jedoch nicht für Kapitalgesellschaften. Sollte daher im Gesellschaftsvermögen ein Betriebsgrundstück vorhanden sein, so sollte mit der Übertragung der Gesellschaftsanteile mehr als 5 Jahre vor der eigentlich geplanten Übergabe begonnen werden, um den Anfall von Grunderwerbssteuer zu verhindern.

Achtung:

Bezüglich der dargestellten Befreiung von grundbesitzenden Gesellschaften sind Änderungen geplant. Am 20.06.2018 haben sich die Finanzminister der Länder darauf geeinigt, dass es zukünftig für den Anfall der Steuer bereits ausreicht, wenn mindestens 90 % der Anteile übergehen. Darüber hinaus wurde beschlossen die Haltefrist von bisher 5 Jahren auf 10 Jahre zu erhöhen. Für diese geplanten und beschlossenen Änderungen soll zeitnah ein entsprechender Gesetzestext formuliert werden. Es ist also demnächst mit einer entsprechenden Änderungen zu rechnen.


Wir bitten um Ihr Verständnis, dass auch die „weiterführenden Informationen“ nur die grundlegenden Probleme der einzelnen Aspekte erläutern. Wir, die Rechtsanwälte von Merz & Lauf, weisen darauf hin, dass die Lektüre der vorstehenden Ausführungen keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann, sondern lediglich eine erste Informationsgrundlage darstellt. Für ein solches persönliches Beratungsgespräch stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung. Dabei konzentriert sich unsere rechtsanwaltliche Tätigkeit vor allem auf den Freistaat Sachsen, insbesondere die Region Dresden (Chemnitz, Görlitz, Pirna, Mittweida, Zwickau, Kamenz, Meißen, Bautzen, Riesa, Freiberg, Leipzig etc.).

[ult_sticky_section sticky_gutter=“100″]

Ihre Ansprechpartner

Albrecht Lauf

Rechtsanwalt Albrecht Lauf

Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht

Telefon:
0 351 318 41 – 0

Merz & Lauf Rechtsanwälte PartG  mbB
Comeniusstraße 109 | 01309 Dresden

[/ult_sticky_section]
[contact-form-7 id=“12″]
Menü