10.08.2018 Arbeitsrecht

Viele Arbeitsverträge enthalten eine sogenannte zweistufige Ausschlussfrist. Demnach müssen Ansprüche innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit und innerhalb von weiteren 3 Monaten nach Ablehnung der Ansprüche oder Nichtreaktion gerichtlich geltend gemacht werden.

Das BAG hat nun entschieden, dass die 2. Stufe der Ausschlussklausel gehemmt ist, solange zwischen den Parteien Vergleichsverhandlungen laufen.

Im konkreten Fall lehnte ein Arbeitgeber eine Zahlungsaufforderung vom 14.09.2015 bereits am 28.09.2015 ab. Es folgten Vergleichsverhandlungen zwischen den jeweiligen Anwälten die sich bis zum 25.11.2015 hinzogen. Erst am 21.01.2016 erhob der Arbeitnehmer Klage gegen den Arbeitgeber.

Während die ersten beiden Instanzen die Klage abwiesen hatte der Arbeitnehmer vor dem BAG Erfolg. Denn die gesetzlichen Hemmungsregelungen sei auch auf arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln anzuwenden. Die 3 monatige Ausschlussfrist war daher vom 28.09.2015 bis zum 25.11.2015 gehemmt mit der Folge, dass die 2. Stufe erst Anfang Februar abgelaufen wäre.

BAG, Urteil vom 20.06.2018 – 5 AZR 262/17

Herr Rechtsanwalt Lauf,

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Wirtschaftsrecht, Erbrecht

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