Diese Frage ist nicht einfach zu beantworten. Wie der Jurist sagt: „Es kommt darauf an.“

Zunächst ist zu klären, wie ein Geschäftsführer mit der Gesellschaft verflochten ist. Maßgeblich ist, ob die Geschäftsführertätigkeit als abhängige Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit im Sinne der Sozialversicherungspflicht zu qualifizieren ist. Dabei kommen verschiedene Konstellationen in Betracht.

Der Fremdgeschäftsführer

Fremdgeschäftsführer sind Geschäftsführer, die nicht zugleich Gesellschafter sind. Sie werden aufgrund eines mit der GmbH abgeschlossenen Dienstvertrages in einem fremden Betrieb als leitende Angestellte tätig und erhalten eine gewinn- und verlustunabhängige Vergütung. Daher gelten sie als in dem Betrieb beschäftigt und führen grundsätzlich eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus. Das gilt auch obwohl sie Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen. Darüber hinaus gilt das sogar dann, wenn (1) die Geschäftsführer in ihrer Tätigkeit weitgehend weisungsfrei sind oder (2) dem Direktionsrecht der Gesellschafter nur eingeschränkt unterliegen.

Gesellschafter-Geschäftsführer in einer Personengesellschaft

Eine Personengesellschaft zeichnet sich durch eine hohe Individualität der Mitglieder aus. Jeder Mitunternehmer prägt aktiv die Unternehmensführung mit. Daraus ergibt sich, dass sie in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter keine Beschäftigten im Sinne der Sozialversicherung und insofern von der Sozialversicherungspflicht befreit sind. Etwas anderes kann sich daraus ergeben, wenn der Unternehmer als Arbeitnehmer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt ist. Dann kommt es auf die Einzelfallbetrachtung an. Ist die Arbeitsleistung im Gesamtbild eher der Funktion eines Arbeitgebers zuzuordnen, ergibt sich daraus keine Sozialversicherungspflicht. Entspricht nach dem Gesamtbild die Tätigkeit des Unternehmers eher der eines Arbeitnehmers als leitender Angestellter, ist er sozialversicherungspflichtig.

Gesellschafter-Geschäftsführer in einer GmbH

Die Sozialversicherungspflicht von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer erfordert aufgrund verschiedener Gestaltungsmöglichkeiten der Unternehmensstruktur und der Geschäfts-führereigenschaft einer differenzierten Betrachtung. Es kommt bei diesen nämlich entscheidend auf die Höhe der Beteiligung am Stammkapital oder besonderer Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag (Satzung) an, die den Umfang der Rechtsmacht des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers bestimmen. Denn der Umfang der Rechtsmacht entscheidet die Frage inwiefern der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft ausüben kann und damit als abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig einzustufen ist.

Welche Konstellationen in Frage kommen und wann eine Sozialversicherungspflicht vorliegt oder nicht, wird im Folgenden anhand der Kapitalbeteiligung der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer aufgezeigt:

Keine SozialversicherungspflichtSozialversicherungspflicht
Der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer ist mit 100% an der GmbH beteiligt und sogenannter Alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer.
Für diesen Fall besteht keine abhängige Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherungspflicht.
Der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer ist mit weniger als 50% an der GmbH beteiligt, genießt keine Sperrminorität und kann auch nicht aus anderen Gründen faktisch Einfluss auf die Geschicke der GmbH nehmen:
Der minderheitsbeteiligte GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer gilt als abhängig beschäftigt im Sinne der Sozialversicherungspflicht, sodass die GmbH Beiträge zur Sozialversicherung für den Geschäftsführer abführen muss.
Der  GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer ist mit mehr als 50% an der GmbH beteiligt und sog. Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer.
Für diesen Fall besteht keine abhängige Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherungspflicht.
Ergänzend wird noch der bereits oben genannte Fremdgeschäftsführer in diese Liste aufgenommen, der nicht an der Gesellschaft beteiligt ist:
Der Fremdgeschäftsführer ist abhängig beschäftigt im Sinne der Sozialversicherung, sodass die GmbH Beiträge zur Sozialversicherung für den Geschäftsführer abführen muss.
GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer ist mit genau 50% an der GmbH beteiligt als sog. Gesellschafter-Geschäftsführer.
Das Bundessozialgericht hat in seinen Entscheidungen klargestellt, dass bei einer Beteiligung von exakt 50% keine abhängige Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung vorliegt.
Der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer ist mit weniger als 50% an der GmbH beteiligt, genießt aber eine im Gesellschaftsvertrag eingeräumte Sperrminorität, die ihn in die Lage versetzt, Entscheidungen zu verhindern. Für diesen Fall besteht keine abhängige Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherungspflicht. Hierbei kommt es entscheidend auf den Umfang der Sperrminorität an.

In unserem nächsten Beitrag informieren wir Sie zur Sperrminorität, ihrer Ausgestaltung und ihre Auswirkung auf die Sozialversicherungspflicht.


Herr Rechtsanwalt Dieter Merz
Fachanwalt für Arbeitsrecht


Bei individuellen Fragen oder Problemen im Bezug auf die Sozialversicherungspflicht für Geschäftsführer und Gesellschafter stehen Ihnen die Anwälte der Kanzlei Merz & Lauf gern zur Verfügung. Unsere Fachanwälte beraten und begleiten Sie gerne auch bei der Erstellung von entsprechenden Geschäftsführer-Anstellungsverträgen oder anderen Anliegen im Handels- und Gesellschaftsrecht.

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