Das Arbeitsgericht Berlin hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem der Leiter der Finanzabteilung der AfD-Fraktion im Bundestag eine private Reise über seinen Arbeitgeber umbuchte, um an einer Fraktionssitzung teilzunehmen. Die zusätzlichen Kosten der Umbuchung machte der Mitarbeiter als Dienstreisekosten geltend.
Die außerordentliche Kündigung, die daraufhin ausgesprochen wurde, erfolgte nach Ansicht des Arbeitsgerichts Berlin zurecht. Grund dafür ist, dass das der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung vorliegt.
Diese Pflichtverletzung ergibt sich daraus, dass der Mitarbeiter den Anschein erweckte, dass die im Reisekostenantrag geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit seiner betrieblichen Tätigkeit entstanden sind, obwohl die Teilnahme an Fraktionssitzungen nicht zu seinen arbeitsvertraglichen Aufgaben gehörte.
(ArbG Berlin, Urt. v. 25.07.2019, Az.: 63 Ca 14303/18)
Alexander Siebert
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