Die politische Betätigung außerhalb der Arbeitszeit ist grundsätzlich erlaubt. Selbst rechtsextreme Aktivitäten des Arbeitnehmers in dessen Freizeit berechtigen den Arbeitgeber grundsätzlich nicht zur Kündigung, solange kein Bezug zum Arbeitgeber erkennbar ist.
Im konkreten Fall breitete eine Gruppe Männer – zu der auch der betroffene Arbeitnehmer gehörte – eine der Reichskriegsfahne nachempfundene Flagge in einer Diskothek aus.
Der Arbeitgeber kündigte den Arbeitnehmer daraufhin, nach Zustimmung des Betriebsrats, fristlos. Insbesondere auch, da er bereits zuvor in sozialen Medien durch rechtsextreme Äußerung und die Verlinkung fremdenfeindlicher Beiträge aufgefallen war.
Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers hatte sowohl in 1. als auch in 2. Instanz Erfolg. Eine Störung im vertraglichen Leistungsverhältnis oder eine Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen betrieblichen Ablaufs konnte nicht festgestellt werden. Auch stand die Aktion des Arbeitnehmers in keinerlei Bezug zu seinem Arbeitgeber, sodass dieser keine Rufschädigung befürchten musste.
LAG Niedersachsen, Urteil vom 21.03.2019 – 13 Sa 371/18
Albrecht Lauf
Rechtsanwalt
Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Wirtschaftsrecht, Erbrecht