Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat sich im Zusammenhang mit der Anfechtung eines Arbeitsvertragsangebots wegen arglistiger Täuschung am Rande auch mit der Zulässigkeit von Online-Recherchen zum Bewerber / Arbeitnehmer befasst.
Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber eine Anstellung als „Group IT-Direktor“ ausgeschrieben und nach einem längeren Bewerbungsverfahren den späteren Kläger eingestellt. Mit der Zeit zeigte sich allerdings, dass die Angaben im Bewerbungsverfahren widersprüchlich waren. Letztlich war nicht mehr klar, ob er die Berufserfahrung im Ausland und das angegeben Studium, die hauptsächlich zu seiner Auswahl im Bewerbungsverfahren führten, überhaupt erworben hatte. Um die wirre Sachlage aufzuklären, führte der Arbeitgeber eine Online-Recherche auf öffentlich zugänglichen Seiten im Internet durch und ließ zudem einen „Criminal Background Summery“ in den USA einholen, weil auch etwaige Auslandsstraftaten im Raum standen.
Zum Schluss hat der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag dann durch eine Anfechtung rückwirkend aufgelöst. Zurecht, wie das Landesarbeitsgericht urteilte, denn es lag eine arglistige Täuschung des Arbeitnehmers hinsichtlich seiner Berufserfahrung im Ausland und seines Studiums vor. Im Gerichtsverfahren hat der Arbeitnehmer nicht nachgewiesen, dass er beides überhaupt erworben hatte.
Das Landesarbeitsgericht kam außerdem zu dem Schluss, dass zumindest die Online-Recherche mittels Suchmaschinen nach allgemein zugänglichen Informationen im vorliegenden Fall zur weiteren Erforschung der Umstände auch ohne Einwilligung des Bewerbers zulässig war. Hingegen durfte der Arbeitgeber nach der im Raum stehenden strafrechtlichen Verurteilung nicht einmal mehr fragen, weil diese bereits so lange zurücklag, dass sie im Bundeszentralregister nicht mehr aufzuführen wäre. [Eine Verarbeitung der entsprechenden personenbezogenen Daten war bereits deshalb datenschutzrechtlich unzulässig.]
(Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2019, Aktenzeichen: 3 Sa 65/17)
Alexander Siebert
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