Das LArbG Köln hat mit dem Urteil vom 09.04.2019- 4 Sa 242/18- entschieden, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres erlischt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor über seinen Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt hat. Der Arbeitgeber müsse insoweit die Initiative auch auf den Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren ergreifen.
Unter Berücksichtigung des europäischen Rechts (EuGH vom 06.11.2018 -C-684/16) verfalle der Urlaub eines Arbeitnehmers in der Regel nur, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor konkret aufgefordert habe, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen habe, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlösche. Dem Arbeitgeber obliege die Initiativlast, im laufenden Kalenderjahr den Arbeitnehmer konkret aufzufordern, den Urlaub zu nehmen.
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