Verstirbt bei einem gegenseitigen Testament (z.B. Berliner Testament) der Schluss-/Nacherbe vor dem überlebenden Elternteil, so sind nicht automatisch die Enkel Erben, sondern es darf ein neues Testament ohne Einschränkungen errichtet werden.
Im konkreten Fall verstarb der zum Schlusserben bestimmte Sohn nach seiner Mutter, aber vor seinem Vater, welche sich gegenseitig zu Alleinerben bestimmt hatten. Der verstorbene Sohn hatte selbst zwei Kinder, der Vater errichtete jedoch ein neues Testament zu Gunsten seiner neuen Lebensabschnittsgefährtin.
Zu Recht, wie das OLG Hamm entschied. Zwar sei ein gemeinschaftliches Testament grundsätzlich bindend nach dem Versterben des ersten Elternteils, durch das Vorversterben des Schlusserben wäre diese Bindungswirkung jedoch aufgehoben. Die Enkel seien von dieser Bindungswirkung nur dann umfasst, wenn sie bereits im Testament ausdrücklich als Ersatzerben des Sohnes bestimmt worden wären, was vorliegend nicht der Fall war. Daher konnte der Vater nach dem Vorversterben seines Sohnes gänzlich neu testieren.
(OLG Hamm, Beschluss vom 15.02.2019 – 10 W 16/18)
Albrecht Lauf
Rechtsanwalt
Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Wirtschaftsrecht, Erbrecht
Ihre Ansprechpartner
Rechtsanwalt Dieter Merz
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Telefon: 0351 – 89692140
E-Mail: E-Mail an Dieter Merz
Rechtsanwalt Albrecht Lauf
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Telefon:
0351 – 89692140
E-Mail an Albrecht Lauf
Telefon:
0351 – 89692140
E-Mail an Sabrina Lahne