Grundsätzlich besteht keine Haftung des GmbH-Geschäftsführers gegenüber Gesellschaftsgläubigern bei einem „Griff in die Kasse“.
Der BGH hat in einer überraschenden aktuellen Entscheidung die Außenhaftung des GmbH-Geschäftsführers (ausnahmsweise einmal) eingeschränkt.
Im Streitfall hatte eine GmbH mit ihren Zulieferern Kontokorrentabreden getroffen die eine Verrechnung von Forderungen aus wechselseitigen Lieferungen vorsah und ein Guthaben im Februar des Folgejahres ausgezahlt werden sollte.
Der Geschäftsführer der GmbH entnahm für private Zwecke Gelder der Gesellschaft, weshalb die grundsätzlich bestehenden Guthaben der Zulieferer nicht ausgezahlt werden konnten und die Gesellschaft in Insolvenz fiel. Die Zulieferer klagten nun gegen den Geschäftsführer auf Schadensersatz wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung.
Zu Unrecht, wie der BGH nun erkannte, denn der Geschäftsführer beabsichtigte die Schädigung der Zulieferer nicht direkt und die Pflicht zur ordnungsgemäßen und gesetzestreuen Geschäftsführung bestehe nur gegenüber der Gesellschaft.
(BGH, Urteil vom 07.05.2019 – VI ZR 512/17)
Albrecht Lauf
Rechtsanwalt
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