Die schwedische Datenschutzaufsichtsbehörde hat einer Gemeinde ein Bußgeld in Höhe von 20 000 Euro auferlegt, weil diese die Anwesenheit der Schüler in der Gemeindeschule mittels Videokameras mit Gesichtserkennungsfunktion überwachte.
Nach Ansicht der Datenschutzaufsichtsbehörde hat die Schule sensible biometrische Daten rechtswidrig verarbeitet und es versäumt, eine angemessene Folgenabschätzung durchzuführen. Auch eine vorherige Konsultation der Datenschutzaufsichtsbehörde erfolgte nicht.
Außerdem wären die Einwilligungen, die die Schule für diese Datenverarbeitung von den Schülern einholte, unwirksam.
Eine Einwilligung kann nur wirksam erteilt werden, wenn der Betroffene über die beabsichtigte Datenverarbeitung informiert wird und dieser sie freiwillig abgibt. Nach Ansicht der Datenschutzaufsichtsbehörde fehlt es vorliegend an der Freiwilligkeit, weil ein erhebliches Machtungleichgewicht im Verhältnis von Schülern zu Ihrer Schule besteht.
Trotz der rechtswidrigen Verarbeitung besonders sensibler Daten wurde nur ein vergleichsweise mildes Bußgeld verhängt. Grund dafür war u.a. eine Regelung im schwedischen Recht, die das Maximalbußgeld für Behörden auf etwa 1 Mio. Euro beschränkt und auch die Tatsache, dass es sich um einen zeitlich begrenzten Pilotversuch bei nur einer einzigen Schulklasse handelte.
Alexander Siebert
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