Die polnische Datenschutzaufsichtsbehörde hat ein Bußgeld in Höhe von (umgerechnet etwa) 46.523,36 EUR gegen ein Unternehmen erlassen.
Grund dafür war, dass das Unternehmen Betroffenen (z. B. Kunden) keine leichte Möglichkeit einräumte, um erteilte Einwilligungen später zu widerrufen.
Wer eine Einwilligung zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten abgibt, kann diese grundsätzlich jederzeit frei widerrufen. Ein solcher Widerruf muss grundsätzlich so einfach erklärt werden können, wie die ursprüngliche Einwilligung erteilt wurde.
Im vorliegenden Fall stellte das Unternehmen dafür irreführende Links und Online-Formulare zur Verfügung, die nach Ansicht der polnischen Datenschutzbehörde nicht hinreichend verständlich und transparent für den Betroffenen waren.
Tatsächlich musste der Betroffene vor dem Widerruf zwingend den Grund dafür angeben. Dies behindert den Betroffenen unrechtmäßig dabei, sein Widerrufsrecht frei (d. h. auch ohne Grund) auszuüben.
Alexander Siebert
Rechtsanwalt (Datenschutzrecht, Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht und allgemeines Zivilrecht)
TÜV-zertifizierter Datenschutzbeauftragter
Zertifizierter IT-Sicherheitsbeauftragter
Ihre Ansprechpartner
Rechtsanwalt Dieter Merz
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Telefon: 0 351 318 41 – 0
E-Mail: merz@merz-dresden.de
Rechtsanwalt Albrecht Lauf
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Telefon: 0 351 318 41 – 0
E-Mail: lauf@merz-dresden.de
Telefon: 0 351 318 41 – 0
E-Mail: lahne@merz-dresden.de