Ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen klagt gegen einen Onlinehändler für Babyartikel wegen unzulässiger E-Mail-Werbung. Legt ein Kunde in dem Webshop einen Artikel in den Warenkorb, wird die Checkbox für E-Mail-Werbung automatisch aktiviert. Um die Bestellung aufzugeben, müssen Kunden einen Account anlegen und ihre Mail-Adresse angeben. Bei der Anmeldung erschien folgender Text: „Mit meiner Anmeldung stimme ich den AGB und Datenschutzbestimmungen der [Shop-Bezeichnung] zu und werde über aktuelle Angebote per E-Mail informiert. Diese Einwilligung kann ich jederzeit widerrufen.“ Auch nach Abbruch des Bestellvorgangs wurden Werbe-Mails versendet.
Das LG München verurteilt das Unternehmen zur Unterlassung mit der Begründung, es liegt eine unzumutbare Belästigung vor. Das Unternehmen hat weder einer Einwilligung eingeholt noch gilt die Ausnahmeregelung für Bestandskunden. Eine Einwilligung liegt nur bei einer „Opt-in“-Erklärung vor, d. h. der Kunde müsste ein entsprechendes Feld selbst markieren. Da hier die Markierung der Check-Box entfernt werden müsste, um keine Werbung zu erhalten, liegt ein „Opt-out“ und somit keine Einwilligung vor.
(LG München Urteil vom 04.06.2018 AZ.: 4 HK O 8135/17)
Tobias Stöhr
Rechtsanwalt
IT-Recht, gewerblicher Rechtsschutz, AGB-Recht, Urheberrecht, Vertragsrecht, Unternehmensgründung
Ihre Ansprechpartner
Rechtsanwalt Dieter Merz
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Telefon: 0351 – 89692140
E-Mail: E-Mail an Dieter Merz
Rechtsanwalt Albrecht Lauf
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Telefon:
0351 – 89692140
E-Mail an Albrecht Lauf
Telefon:
0351 – 89692140
E-Mail an Sabrina Lahne