Am 07.04.2020 beschäftigte sich das Sächsische Oberverwaltungsgericht infolge eines Eilantrags mit der Rechtmäßigkeit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung.
Der Antragsteller meinte, dass durch die Verordnung in unzumutbarer Weise unklar wäre, wo das Umfeld des Wohnbereichs anfängt und endet, wo man Sport treiben und sich bewegen darf. Genauso unklar wäre, wann ein Ausnahmefall vorliegt, in dem man sich draußen auch mit Personen treffen darf, die nicht im gleichen Hausstand leben.
Abgesehen davon brachte der Antragsteller vor, dass eine freie Fortbewegung im Kfz für jeden und für bereits geheilte und dadurch immune Personen generell möglich sein müsste, weil in beiden Fällen keine Ansteckungsgefahr bestehen würde.
Letztendlich konnte keiner dieser Einwände das Gericht überzeugen und das Gericht nennt dafür folgende Argumente:
- Das Umfeld des Wohnbereichs wird jedenfalls verlassen, wenn man den Zielort typischerweise nur noch mit dem Kfz oder per Zug, S-Bahn (usw.) erreichen kann. Kann man den Zielort typischerweise auch noch gut zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichen, befindet man sich noch im Umfeld des Wohnbereichs. Normalerweise soll die Fortbewegung in einem Umkreis von 10-15 km und abgesehen davon auch innerhalb der eigenen Gemeinde nicht zu beanstanden sein.
- Ausnahmsweise darf man sich gemeinsam mit Menschen an frischer Luft bewegen, die nicht im selben Hausstand leben, wenn diese Personen wegen Gebrechen oder Behinderungen nicht ohne Begleitung dazu in der Lage wären oder die begleitete Person allein lebt und ihre Zeit deshalb ansonsten in sozialer Isolierung verbringen muss. Der Mindestabstand von 1,5 Metern muss aber trotzdem stets beachtet werden.
- Auch bei der Fortbewegung mit einem Kfz kommt es immer wieder zu Sozialkontakten, die zur Gefahr einer ganz erheblichen Weiterverbreitung führen können.
- Bereits immunisierte Personen lassen sich im Moment nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand sicher feststellen, sodass Ausnahmen für sie nicht eingerichtet werden müssen.
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