26.06.2018 Arbeitsrecht

Bisher legte das Bundesarbeitsgericht das Verbot der sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsverhältnisses, wenn zuvor bereits ein Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber bestanden hatte (aus: § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG), sehr einschränkend aus.

Es ließ die erneute sachgrundlose Befristung zu, wenn ein zeitlicher Abstand von drei Jahren zwischen den Beschäftigungen lag, da die Gefahr einer Kettenbefristung, die der Gesetzgeber mit dem Vorbeschäftigungsverbot verhindern wollte, dann regelmäßig nicht mehr bestehe.

Eine solche richterlicher Rechtsfortbildung ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, denn der Gesetzgeber habe sich bei der Regelung des Vorbeschäftigungsverbots gegen eine derartige Frist entschieden.

Darüber darf sich das Bundesarbeitsgericht nicht hinwegsetzen.

Ob die Gefahr besteht, dass der Arbeitgeber die wirtschaftliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers dazu ausnutze, ihm durch die ständige Aneinanderreihung von sachgrundlos befristeten Beschäftigungen, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorzuenthalten, müsste in jedem Einzelfall geprüft werden.

(BVerfG, vom 06.06.2018, 1 BvR 1375/14)

Dieter Merz

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

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