19.06.2018 Arbeitsrecht

Diese Antwort schlägt der Generalanwalt Yves Bot in seinen Schlussanträgen dem EuGH als Antwort an die Ausgangsgerichte (Bundesverwaltungsgericht am Bundesarbeitsgericht) vor.

In den zugrundeliegenden Fällen forderte jeweils ein Arbeitnehmer, der seinen Jahresurlaub vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen hatte, erfolglos von seinem Arbeitgeber, den verbleibenden Urlaubsanspruch finanziell abzugelten.

Nach deutschem Recht (§ 7 Abs. 3 BUrlG) erlischt der Anspruch auf den bezahlten Jahresurlaub grundsätzlich, wenn er nicht innerhalb des jeweiligen Jahres genommen wird.

Da das EU-Recht die Mitgliedsstaaten EU jedoch dazu verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit jeder Arbeitnehmer seinen bezahlten Mindesturlaub erhalte, müsse das deutsche Recht, so ausgelegt werden, dass dieser Anspruch bestehen bleibe, wenn der Arbeitnehmer nicht tatsächlich in der Lage gewesen sei, seinen Urlaub zu nehmen.

Dazu müsse der Arbeitgeber ihm rechtzeitig und klar mitteilen, dass dieser Anspruch und die Möglichkeit der finanziellen Abgeltung verloren gehen, wenn der Urlaub nicht rechtzeitig genommen werde.

Das gelte selbst dann, wenn der Arbeitnehmer gar keinen Urlaub beantragt hat. Andererseits müsse der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch nicht zum Urlaub zwingen.

Ob der EuGH sich diesem Schlussvortrag in seinem Urteil anschließt bleibt abzuwarten.

Dieter Merz

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

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