17.07.2018 Arbeitsrecht

Im zugrundeliegenden Fall forderte die Arbeitgeberin das jährliche Weihnachtsgeld – dem Tarifvertrag entsprechend – vollständig von ihrem Arbeitnehmer zurück, nachdem dieser das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, sodass es zum Stichtag im Folgejahr (31.03.) nicht mehr bestand.

Diese Regelung im Tarifvertrag verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, weil den Tarifvertragsparteien im Rahmen der Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zukomme; sie müssten nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung wählen, solange nur ein sachlich vertretbarer Grund vorläge.

Der Eingriff in die Berufsfreiheit der Arbeitnehmer sei noch verhältnismäßig. Hingegen würde eine gleichlautende Regelung im nicht-tarifvertraglichen Bereich der strengeren Inhaltkontrolle von AGB nicht standhalten.

(BAG, Urt. v. 27.06.2018, Az.: 10 AZR 290/17)

Dieter Merz

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

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