Arbeitsrecht
Im zugrundeliegenden Fall des LAG Niedersachsen machte der Arbeitgeber von einer Widerrufsklausel Gebrauch, nach der er die – arbeitsvertraglichen eingeräumte – private Dienstwagennutzung jederzeit aus sachlichen Gründen widerrufen konnte, u.a. wegen der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens, sofern dies dem Arbeitnehmer zumutbar ist.
Nach Ansicht des Gerichts genügt eine derart unkonkrete Klausel nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 308 Nr.4 BGB), sodass dem Arbeitnehmer die private Nutzung des Firmenfahrzeugs als Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts deswegen nicht einseitig entzogen werden kann.
Obwohl der Arbeitgeber ein anerkennenswertes Interesse an der flexiblen Ausgestaltung von „Zusatzleistungen“ haben kann, muss der Arbeitnehmer zumindest aus der Klausel heraus klar erkennen können, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Folgen dieser eingreift.
Dazu muss einerseits die Zielrichtung angegeben werden, aus der der Widerruf möglich sein soll, z.B. wirtschaftliche Gründe; Leistung oder Verhalten des Arbeitnehmers.
Zudem muss der Grad der Störung (wirtschaftliche, Notlage des Unternehmens, negatives wirtschaftliches Ergebnis der Betriebsabteilung, nicht ausreichender Gewinn, Rückgang der bzw. Nichterreichen der erwarteten wirtschaftlichen Entwicklung, unterdurchschnittliche Leistungen des Arbeitnehmers, schwerwiegende Pflichtverletzungen) – je nach Lage der Dinge – in der Klausel konkretisiert werden.
(LAG Niedersachsen, Urt. v. 28.03.2018, Az.: 13 Sa 304/17)
Dieter Merz
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