Arbeitsrecht I Datenschutzrecht
Nach Auffassung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) haften Arbeitgeber im Rahmen von Art. 83 DS-GVO für schuldhafte Dauerschutzverstöße ihrer Arbeitnehmer, sofern es sich nicht um einen Exzess handelt. Dabei ist nicht erforderlich, dass für die Handlung ein gesetzlicher Vertreter oder eine Leitungsperson verantwortlich ist. Die Haftung für Mitarbeiterverschulden ergebe sich aus dem sog. funktionalen Unternehmensbegriff. Eine Kenntnis der Geschäftsführung vom konkreten Verstoß oder eine Verletzung der Aufsichtspflicht sei für die Verantwortlichkeit nicht erforderlich.
Dieter Merz
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