Alle Arbeitgeber in der Europäischen Union müssen nunmehr die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer komplett erfassen. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Az: C-55/18) verpflichtet die Arbeitszeitrichtlinie und die Grundrechtecharta der Europäischen Union dazu. Die in Deutschland übliche Erfassung nur von Überstunden (§ 16 ArbzeitG) reicht demnach nicht mehr aus. Die EU-Rechte verbürgten das Grundrecht eines jeden Arbeitnehmers auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf tägliche sowie wöchentliche Ruhezeiten. Ohne ein System der Arbeitszeiterfassung könne weder die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und ihre zeitliche Verteilung, noch die Zahl der Überstunden objektiv und verlässlich ermittelt werden.
Es ist nun Aufgabe der EU-Mitgliedsstaaten, Arbeitgeber zu verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Arbeitszeiterfassung einzurichten, wobei über die konkrete Umsetzung und Art des Systems die EU-Länder eigenständig bestimmen dürfen. Dabei sei es erlaubt, auf Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichs und Eigenheiten bestimmter Unternehmen einzugehen.
Dieter Merz
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