Mit Urteil vom 19.02.2019 – Az. I ZR 6/17 – hat der Bundesgerichtshof bestätigt, dass Unterlassungserklärungen von Seiten des Unterlassungsschuldners gekündigt werden können. Als Kündigungsgrund ist ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Unterlassungsgläubigers anerkannt. Dieses liegt bspw. vor, wenn dem Unterzeichner der Erklärung ein Festhalten am Vertrag / der Unterlassungserklärung nicht mehr zuzumuten ist und der Unterlassungsgläubiger keine schutzwürdigen Interessen hat.
Im vorliegenden Fall war ein entsprechendes rechtsmissbräuchliches Verhalten gegeben, da festgestellt wurde, dass die Geltendmachung der Vertragsstrafe aufgrund der Tatsache erfolgte, dass der Unterlassungsgläubiger lediglich Schulden bedienen wollte.
Tobias Stöhr
Rechtsanwalt
IT-Recht, gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Vertragsrecht, Unternehmensgründung
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