Die Ablehnung einer Anweisung, die arbeitsvertragliche Tätigkeit künftig nur noch im Home-Office zu verrichten, begründet keine fristlose Kündigung.
Im vorliegenden Fall des LAG Berlin-Brandenburg bot der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgrund einer Betriebsschließung an, seine Arbeit künftig im Home-Office zu verrichten. Der Arbeitnehmer lehnte dies ab und folgte auch einer anschließenden Weisung seines Vorgesetzten nicht. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer fristlos wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung.
Zu Unrecht, wie das LAG befand. Denn die Ausübung der Tätigkeit in Telearbeit unterscheide sich erheblich von der Ausübung der Tätigkeit in einer Betriebsstätte. Das viele Arbeitnehmer Interesse daran hätten, im Home-Office zu arbeiten ändere hieran nichts. Der Arbeitgeber sei daher nicht berechtigt, den Arbeitnehmer im Rahmen einer entsprechenden Weisung zu versetzen.
Die Weigerung des Arbeitnehmers war daher berechtigt, die Kündigung demzufolge unberechtigt.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.10.2018 – 17 Sa 562/18
Albrecht Lauf
Rechtsanwalt
Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Wirtschaftsrecht, Erbrecht
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