Versehentliche (offensichtliche) Falschbezeichnungen begründen keinen eigenständigen Anspruch, sondern es gilt der von den Parteien gewollte Vertragsinhalt.
In einem Fall des LAG Rheinland-Pfalz schloss ein Arbeitgeber mit seiner Arbeitnehmerin einen Aufhebungsvertrag. Dieser enthielt zu Gunsten der Arbeitnehmerin eine Abfindung in Höhe von 137.000 €. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass das aufgrund Betriebsvereinbarung bestehende Urlaubsausgleichskonto ausgeglichen werden sollte. Der Arbeitgeber bezifferte die Höhe des Kontos auf 244,80 Tage.
Tatsächlich bestand der Anspruch nur in Höhe von 244,80 Stunden. Dennoch forderte die Arbeitnehmerin Urlaubsabgeltung für 244,80 Tage, da dies ja vertraglich so vereinbart worden sei.
Dieser Auffassung erteilte das LAG eine klare Abfuhr. Die Regelung im Aufhebungsvertrag begründe zwar grundsätzlich einen Anspruch, dieser beliefe sich vorliegend aber nur auf 244,80 Stunden, denn insoweit läge ein offensichtlicher Fehler vor, der auch für beide Vertragsparteien erkenntlich war.
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.11.2018 – 5 Sa 173/18
Albrecht Lauf
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