Äußerungen die aufgrund Ihres Inhalts nicht mehr als von der Meinungsfreiheit gedeckt angesehen werden können dürfen, auch wenn Sie in einer geschlossenen WhatsApp-Gruppe erfolgen, als Grund für eine (fristlose) Kündigung verwendet werden.
Im konkreten Fall beleidigte ein Mitarbeiter im Rahmen einer WhatsApp-Gruppe unter Arbeitskollegen einen türkischen Kollegen muslimischen Glaubens schwer mit Ausdrücken wie „Ziegenficker“ und „hässlicher Türke“. Zudem übersandte er rassistische Grafiken, die er zwar nicht selbst erstellte, aber in der Gruppe postete.
Der Arbeitgeber erfuhr davon und kündigte den Arbeitnehmer fristlos.
Zu Recht, wie das LAG Baden-Württemberg entschied und damit seine Rechtsprechung von Beginn diesen Jahres (Urteil vom 14.03.2019 – 17 Sa 52/18) zu den Grenzen der Vertraulichkeit einer Konversation und den Grenzen der Meinungsfreiheit konsequent fortsetzt.
Derartige Äußerungen, die die Grenze der Meinungsfreiheit überschreiten und für sich genommen auch strafbare Handlungen darstellen sind, jedenfalls nach Ansicht des LAG, nicht geschützt. Dies betrifft insbesondere die Vertraulichkeit dieser Äußerungen. Der Arbeitnehmer darf nicht darauf vertrauen, dass diese Äußerungen in der privaten Gruppe verbleiben und der Arbeitgeber diese daher im Rahmen der Kündigung nicht verwerten darf.
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.12.2019 – 17 Sa 3/19
Albrecht Lauf
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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