Gemäß der ständigen Rechtsprechung genießt ein Datenschutzbeauftragter nur dann Sonderkündigungsschutz, wenn seine Bestellung gesetzlich vorgeschrieben ist.
In seinem Urteil vom 05.12.2019 beschäftigte sich das Bundesarbeitsgericht nun auch mit der Frage, welche Folgen ein Absinken der gesetzlichen Anforderungen zur Folge hat. Im vorliegenden Fall stritten die Parteien über die Wirksamkeit zweier ordentlicher Kündigungen gegenüber einem Datenschutzbeauftragten. Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten des Arbeitgebers.
Wenn ein Unternehmen keinen Datenschutzbeauftragtem mehr bestellen und benennen muss, weil die gesetzlichen Anforderungen abgemildert wurden, besteht auch kein dauerhafter Sonderkündigungsschutz mehr für den internen Datenschutzbeauftragten.
Trotzdem kann die Kündigung nicht sofort erfolgen, denn mit der Veränderung der gesetzlichen Anforderungen beginnt automatisch der nachwirkende Sonderkündigungsschutz von einem Jahr.
Am 26.11.2019 gab es erneut eine Gesetzesänderung: In den meisten Fällen muss ein Datenschutzbeauftragter dadurch erst ab 20 Mitarbeiter, die ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betraut sind, eingesetzt werden. Früher war dies bereits ab 10 Mitarbeitern der Fall.
BAG, Urt. vom 05.12.19 – Az.: 2 AZR 223/19
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