Die strafrechtliche Verurteilung kann für einen Geschäftsführer weitreichende Folgen haben, auch über das reine Strafverfahren hinaus.
Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass, wer wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, nicht mehr Geschäftsführer einer GmbH sein kann. Dies umfasst nicht nur die Täterschaft, sondern auch die Teilnahme. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs entfallen dadurch die persönlichen Voraussetzungen eines Geschäftsführers für dieses Amt und er verliert seine Organstellung kraft Gesetz.
In solchen Fällen hat das Registergericht die Eintragung des GmbH-Geschäftsführers von Amts wegen im Handelsregister zu löschen.
BGH, Urt. vom 3.12.2019, Az. II ZB 18/19
Dieter Merz
Rechtsanwalt (Arbeitsrecht, Handelsrecht, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht, Verkehrsrecht)
Fachanwalt für Arbeitsrecht