Die Nutzung eines Arbeitszeiterfassungssystems mittels Fingerabdruck ist in der Regel nur mit der vorherigen Einwilligung des Arbeitnehmers zulässig.
Nach ArbG Berlin ist zur Ermittlung der tatsächlichen Arbeitszeiten ein Erfassungssystem mittels Fingerabdruck nicht zwingend erforderlich. Bei diesen Daten handelt es sich um personenbezogene Daten besonderer Art. Sie stehen somit unter speziellen Schutz.
Im konkreten Fall war die Datenverarbeitung weder durch eine Kollektivvereinbarung noch durch eine Einwilligung gestattet und wäre nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn die Verarbeitung der biometrischen Daten im zweckmäßigen Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich gewesen wäre. Ein Anlass zu einer derartigen Kontrolle ist nur in speziellen Einzelfällen erlaubt (z. B.: Zugangskontrolle zu Bereichen mit sensiblen Geschäftsgeheimnissen).
ArbG Berlin, Urteil vom 16.10.2019 – 29 Ca 5451/19
Dieter Merz
Rechtsanwalt (Arbeitsrecht, Handelsrecht, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht, Verkehrsrecht)
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