Die spanische Datenschutzaufsichtsbehörde beurteilte einen Fall, wo ein Miteigentümer Überwachungskameras eigenmächtig anbrachte.
Diese Kamera überwachte jedoch nicht nur sein Privateigentum, sondern erfasste auch öffentliche Bereiche. Darüber hinaus fehlten ordnungsgemäße Hinweisschilder.
In diesem Fall war die spanische Datenschutzbehörde der Ansicht, dass die Videoüberwachung eine sehr schwerwiegende Verletzung des Datenschutzes darstellt, weshalb eine Geldstrafe von 2.000 Euro verhängt wurde.
Ihre Ansprechpartner
Rechtsanwalt Dieter Merz
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Telefon: 0 351 318 41 – 0
E-Mail: merz@merz-dresden.de
Rechtsanwalt Albrecht Lauf
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Telefon: 0 351 318 41 – 0
E-Mail: lauf@merz-dresden.de
Telefon: 0 351 318 41 – 0
E-Mail: lahne@merz-dresden.de