Das OLG Stuttgart (Urt. v. 27.02.2020, Az.: 2 U 257/19) hatte einen Fall zu beurteilten, bei dem ein gewerblicher Händler auf der Internetplattform eBay Reifen zum Sofortkauf anbot. Im Zusammenhang mit dieser Anzeige auf eBay gab der Händler zwar seine Kontaktdaten an, hielt aber keine Datenschutzerklärung vor.
Ein Wirtschaftsverband mahnte den Händler daraufhin ab und erhob schließlich Klage. Das Gericht gab der Klage teilweise statt. Dem Händler droht nun ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR, wenn er erneut auf einer von ihm selbst oder von Dritten unterhaltenen Webseiten zu geschäftlichen Zwecken personenbezogene Daten erhebt, ohne eine Datenschutzerklärung vorzuhalten.
Im Rahmen des Urteils hat das OLG Stuttgart damit bestätigt, dass sich auch aus der Datenschutzgrundverordnung sog. Marktverhaltensregelungen ergeben. Wird gegen solche Regelungen von einem Unternehmen verstoßen, können u.a. auch bestimmte Verbände (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) dies abmahnen.
Alexander Siebert
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