Der BGH schränkt die Anfechtbarkeit von Darlehen außenstehender Dritter, die einer Gesellschaft „über Eck“ gewährt werden in der Insolvenz entgegen den Vorinstanzen ein.
Im konkreten Fall stellte der Beklagte einem Ehepaar ein Darlehen in Höhe von 1 Mio € zur Verfügung, bei einer Verzinsung von 4 % p.a.
Der Ehemann wiederum stellte dieses Geld seiner GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er war, als Gesellschafterdarlehen zur Verfügung. Diese „Weiterleitung“ war auch dem Beklagten vorab bekannt.
Letztlich überwies der Beklagte den Darlehensbetrag direkt an die GmbH, welche zunächst einen Teilbetrag in Höhe von 450.000 € an den Beklagten zurück überwies und sodann, innerhalb eines Jahres vor Insolvenzantragsstellung, den verbleibenden Betrag in Höhe von 550.000 € an den Beklagten überwies.
Nach Insolvenzantragsstellung wurden diese 550.000 € vom Beklagten zurückgefordert. Dieser verweigerte jedoch die Rückzahlung. Das LG und das OLG verurteilten den Beklagten noch zur Rückzahlung, nicht jedoch in letzter Instanz der BGH.
Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind Rückzahlungen auf Gesellschafterdarlehen grundsätzlich anfechtbar, soweit die Rückzahlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist. Diese Voraussetzungen lägen im Verhältnis zum Beklagten nach BGH aber nicht vor. Der Beklagte war und ist nicht Gesellschafter der GmbH. Es lägen auch keine besonderen Umstände vor, ihn entsprechend zu behandeln. Insbesondere läge in der gewählten Gestaltung keine unzulässige Umgehung von Insolvenzanfechtungsvorschriften, da es dem Beklagten auch freigestanden hätte, den Darlehensvertrag direkt mit der GmbH zu schließen. Auch in diesem Fall hätte die Anfechtung nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht durchgegriffen.
BGH, Urteil vom 27.02.2020 – IX ZR 337/18
Albrecht Lauf
Rechtsanwalt (Arbeitsrecht, Handelsrecht, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht, Erbrecht)
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