Die vom Bundestag beschlossene und seit März 2020 mehrfach verlängerte Ausrufung einer epidemischen Notlage von nationaler Tragweite, dürfte nach jetzigem Stand zum 24.11.2021 endgültig auslaufen. Damit entfällt künftig für die Bundesregierung und die Landesregierungen die Rechtsgrundlage, mit Hilfe von Coronaverordnungen Lockdowns oder beispielsweise Vorgaben für die Einreise oder die Einführung einer Corona-Notbremse zu verfügen.

Laufen jetzt die Coronamaßnahmen aus?

Weder die amtierende Bundesregierung noch die Ampel-Koalitionäre in spe sprechen sich allerdings für eine Beendigung sämtlicher Coronamaßnahmen aus. Die Tendenz geht vielmehr wieder in Richtung Corona-Flickenteppich. Nach dem Willen der Koalitionäre in spe soll mithilfe einer Änderung des § 28a IfSG eine bis zum 20.03.2022 geltende Übergangsregelung geschaffen werden, wonach die Bundesländer individuell auf die jeweilige Corona-Situation durch regionale Regelungen reagieren sollen.

Neuregelung der Länderkompetenzen

Erst im November 2020 wurden die Regelungskompetenzen der Länder in dem neu geschaffenen § 28a IfSG neu geregelt. Die dort im einzelnen aufgelisteten Regelbefugnisse wurden von der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite abhängig gemacht. Diese Regelungsbefugnisse sollen mit der geplanten Übergangsregelung deutlich beschnitten werden. Mit der Neuregelung sollen die Länder in Zukunft nur noch die Kompetenz zu weniger eingriffsintensiven Maßnahmen wie der Anordnung der Maskenpflicht in Innenräumen, dem Abstandsgebot oder auch zu 2G- oder 3G-Regelungen erhalten.
Die Befugnis zur Einführung eines kompletten Shutdowns soll endgültig der Vergangenheit angehören. Zu diesem Zweck soll der bisherige § 28a Abs. 7 IfSG, der den Länderparlamenten die Befugnis zur Feststellung „einer konkreten Gefahr der epidemischen Ausbreitung“ als Rechtsgrundlage für länderspezifische Corona-Beschränkungen, ersatzlos gestrichen werden. Die Anordnung eines wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Shutdowns wäre den Ländern damit nur über den Umweg möglich, dass der Bundestag erneut eine epidemische Lage nationaler Tragweite ausrufen würde. Einzelne Eingriffe in Grundrechte wie Versammlungsverbote und Schulschließungen sollen den Ländern bei deutlichem Anstieg der Corona-Fallzahlen allerdings weiterhin möglich sein.

Der § 28b IfSG, der die Bundes- Notbremse einschließlich der Ausgangsbeschränkungen regelt, soll nach derzeitigen Plänen aber wohl nicht angetastet werden. Zur Verfassungsmäßigkeit der Bundes-Notbremse steht allerdings noch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus.

Die Ampelkoalitionäre in spe arbeiten bereits an einem Gesetzentwurf, der schon am 11.11.2021 im Bundestag beschlossen und den Bundesrat am 26.11.2021 passieren könnte. Die Übergangsregelung soll mit Ende des Winters am 20. März 2022 auslaufen, wenn sie denn nicht aufgrund der bis dahin eintretenden Entwicklungen verlängert werden muss.

Die Angaben sind von Stand Anfang November 2021. Bitte beachten Sie, dass es bei einem dynamischen Thema wie Corona schnell zu aktuellen Änderungen kommen kann.

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