Kann eine Unternehmer eine Corona-Rückzahlung zurückfordern, weil der Mitarbeiter den Betrieb auf eigenen Wunsch verlässt?
Eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Rückforderung von freiwilligen Zuwendungen (von über 100,- €) für den Fall ermöglicht, dass der Arbeitnehmer den Betrieb innerhalb von 12 Monaten nach Gewährung der freiwilligen Zuwendung freiwillig verlässt, ist unwirksam. So entschied das Arbeitsgericht Oldenburg im vorliegenden Fall.
Der Fall – Arbeitgeber fordert Corona-Sonderzahlung zurück
Der Arbeitgeber wollte seine im November 2020 an den Kläger ausgezahlte Sonderzahlung in Höhe von 550,- € netto von seinem ehemaligen Angestellten zurückgezahlt bekommen. Zur Begründung berief er sich vor Gericht auf eine Klausel im Arbeitsvertrag. Nach dieser sollten freiwillige Zuwendungen zurückverlangt werden können, wenn der Mitarbeiter innerhalb von 12 Monaten nach Gewährung der freiwilligen Zuwendung auf eigenes Verlangen den Betrieb verlässt. Dieser Umstand war im vorliegenden Fall gegeben.
Das Urteil – Rückforderung der Corona-Sonderzahlung ist unwirksam
Die Rückzahlungsklausel war nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Denn die vom Arbeitgeber gewährte Sonderzahlung überstieg zwar einen Betrag von 100,- € , lag aber unterhalb einer Monatsvergütung. Eine Rückzahlungsverpflichtung benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen, wenn sie in einem solchen Fall eine Bindung über das nachfolgende Quartal hinaus vorsieht. Im geschilderten Fall übersteigt die Bindungsdauer mit 12 Monaten die zulässige Bindungsdauer zum Ende des nachfolgenden Quartals nach Zahlung der Sondervergütung erheblich.
Darüber hinaus war die Rückzahlungsforderung im vorliegenden Fall auch deshalb unbegründet, weil mit der im November 2020 ausgezahlten Sonderzahlung offenbar auch erbrachte Arbeitsleistung honoriert wurde. Eine Sonderzahlung, die gleichzeitig auch eine Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann nicht vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Bezugszeitraums abhängig gemacht werden.
Urteil des Arbeitsgerichtes Oldenburg vom 25. 5. 2021 – 6 Ca 141/21
Herr Rechtsanwalt Dieter Merz
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner der Kanzlei Merz & Lauf, Dresden
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