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Kündigung wegen Verweigerung des Coronatests?

Kündigung wegen der Verweigerung des Coronatests? Im vorliegenden Fall unwirksam, urteilte das Arbeitsgericht Hamburg.

Ist es möglich, einen Arbeitnehmer verhaltensbedingt zu kündigen, weil er einen Coronatest verweigert?
Arbeitgeber haben während der immer noch andauernden Corona-Pandemie darauf zu achten, dass die Hygienevorschriften eingehalten werden und das Infektionsrisiko im Betrieb minimiert wird. Hierfür kann der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Verordnungen und des Infektionsschutzgesetzes betriebliche Anordnungen veranlassen. Hierzu gehört zum Beispiel eine Testpflicht. Das Arbeitsgericht Hamburg hatte neulich einen Fall zu entscheiden, in dem der Arbeitnehmer sich weigerte, die betrieblich angeordneten Tests durchzuführen. Und dafür von seinem Arbeitgeber gekündigt wurde.

Der Fall: Verhaltensbedingte Kündigung wegen der Verweigerung eines Coronatests

Der Arbeitnehmer war als Fahrer bei einem Ride-Sharing Dienstleister angestellt. Die Fahrer befördern mit den bereitgestellten Fahrzeugen bis zu sechs Fahrgäste pro Fahrt gleichzeitlich. Ausweislich des Arbeitsvertrages war der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, die Vorgaben des Fahrerhandbuchs strengstens zu befolgen Im April 2021 verkündete der Arbeitgeber in einer Pressemitteilung, dass er diverse Infektionsschutzmaßnahmen ergreift wie z.B. Trennwände, eine Maskenpflicht und regelmäßige Tests der Mitarbeiter auf Covid-19. Er ordnete hierfür an, dass sich alle Mitarbeiter, die nicht geimpft oder genesen seien, einem Antigen-Selbsttest zu unterziehen haben und nahm diese Verpflichtung in das Fahrerhandbuch auf.

Der Arbeitnehmer lehnte die Testpflicht von Anfang an ab und führte die Tests weder zu Hause noch im Betrieb durch. Er verlangte einen Spuck- oder Gurgeltest, da ihm der Nasenabstrich zu invasiv sei. Der Arbeitgeber erteilte ihm am dritten Tag ein Hausverbot und verwies ihm vom Betriebsgelände. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 15. Juli 2021. Der Arbeitnehmer erhob daraufhin eine Kündigungsschutzklage

Das Urteil: Verhaltensbedingte Kündigung nicht ohne Abmahnung

Das Arbeitsgericht Hamburg gab dem Arbeitnehmer recht. Nach Auffassung des Gerichts war die verhaltensbedingte Kündigung nicht gerechtfertigt. Das Gericht stellte zudem fest, dass der Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt war, eine solche Testpflicht anzuordnen und nicht verpflichtet war, Spuck- oder Gurgeltests bereitzustellen. Des Weiteren war die Weisung rechtmäßig, dass der erste Test auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers zu erfolgen hatte. Mit der Weigerung, die Tests durchzuführen, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Nach Auffassung des Gerichts hätte der Arbeitgeber aber zunächst eine Abmahnung aussprechen müssen, um den Fahrer auf sein Fehlverhalten aufmerksam zu machen. Außerdem hätte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darauf aufmerksam machen müssen, dass er nicht verpflichtet war, Spuck- oder Gurgeltests bereit zu stellen.

Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 24.11.2021, Az: 27 Ca 208/21

Wussten Sie, dass für eine verhaltensbedingte Kündigung eine Abmahnung nötig ist? Alle Informationen dazu können Sie in unserer Arbeitsrechts-Reihe zum Thema Kündigung und Kündigungsschutz nachlesen.
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Über die Autorin
Sabrina Lahne
Sabrina Lahne

Als Rechtsanwältin des Legal Teams unserer Kanzlei berate ich in allen Fragen des Wirtschaftsrechts, insbesondere in dem Bereich des Markenrechts.

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