Auch wenn das eigene Testament ein Thema ist, das viele Menschen gern verdrängen: Es ist sinnvoll, seine Wünsche für die Regelung des eigenen Nachlasses in einem Testament oder Erbvertrag zu regeln. Die gesetzlichen Hürden zur Erstellung eines rechtswirksamen privaten Testaments sind nicht hoch, sollten aber beachtet werden.

Gültigkeit von Testamenten

Wer seinen Nachlass selbst bestimmt regeln möchte und diesen auch durchgesetzt wissen will, muss zu Lebzeiten ein rechtssicheres Testament errichten und hinterlassen. Damit ein Testament gültig ist, muss es gewisse Voraussetzungen erfüllen – diese sind geregelt im §2247 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Es genügt nicht, seine Wünsche einfach aufzuschreiben und per E-Mail an die lieben Verwandten zu senden. Denn das Testament muss eigenhändig handschriftlich verfasst werden und mit der Unterschrift des volljährigen Erblassers versehen sein. Darüber hinaus sollte es mit dem Erstellungsdatum und Erstellungsort versehen sein. Möglich für die rechtswirksame Erstellung eines Testaments ist sonst auch die Errichtung vor einem Notar.
Inhaltlich kann man im Wesentlichen frei die eigenen Wünsche und Vorstellungen bezüglich der Nachlassverteilung veranlassen – sollte dabei aber die gesetzlich festgelegten Pflichtteile für enge Angehörige beachten. Wir beraten und unterstützen Sie gern bei der Erstellung oder Änderung eines privaten Einzeltestaments oder einem sogenannten Berliner Testament – schließlich soll sichergestellt werden, dass die angedachte Aufteilung des Vermögens auch in der Realität ihren Wünschen entspricht.

Original oder Kopie – gilt Beides?

Handschriftlich verfasst und unterschrieben, aber nur als Testamentskopie verfügbar: Reicht das aus, um rechtswirksam einen privaten letzten Willen nachzuweisen? Ja, eine Kopie reicht aus, dies wurde in diversen Gerichtsurteilen bestätigt. Wenn das Originaltestament nicht mehr auffindbar oder abhanden gekommen ist, kann der letzte Wille auch durch eine Fotokopie des Originals, verbunden mit einer Zeugenaussage, dass diese Kopie tatsächlich eine Replik des Originals darstellt, nachgewiesen werden. Sowohl die formgültige Erstellung des Originals als auch die inhaltliche Übereinstimmung mit der Kopie müssen durch den Zeugen glaubhaft bekundet werden.

Neues Urteil – Testamentsänderungen sind auch im Rahmen einer Kopie möglich

Testamentsänderungen sind auch im Rahmen einer Kopie möglich – allerdings nur mit Unterschrift.

Nach einer Entscheidung des OLG Köln sind Änderungen eines Testaments auch über die Kopie eines solchen möglich. Wichtig sei, dass das vorhandene Original und der auf der Kopie zusätzlich niedergelegte Text ein einheitliches Ganzes bilden.

Allerdings ist auch insoweit erforderlich, dass die Änderungen mit einer eigenen eigenhändigen Unterschrift versehen sind. Denn die Unterschrift bekräftigt die Endgültigkeit der Änderung und der entsprechenden Entscheidung hierzu, fehlt eine solche Unterschrift, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich lediglich um einen Entwurf gehandelt hat, von dem sodann Abstand genommen wurde.

Im Streitfall befand sich das Originaltestament der Erblasserin in einem Bankschließfach. Auf einer Kopie nahm sie zwei handschriftliche Ergänzungen vor, wobei sie nur die erste Änderung des Testaments mit Datum und Unterschrift versah. Insoweit ging das OLG von einer Nichtigkeit der 2. Änderung aus.

OLG Köln, Beschluss vom 22.07.2021 – 2 Wx 131/20

Herr Rechtsanwalt Lauf, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Zudem Rechtsanwalt für Wirtschaftsrecht und Erbrecht

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