Auch ein einfacher Notizzettel kann ein wirksames Testament darstellen. Die allgemeinen Vorschriften sind jedoch immer zu beachten, wobei deren Nichteinhaltung zur Unwirksamkeit führt.
Ein Ehepaar hatte sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben eines nicht unbeträchtlichen Vermögens eingesetzt. Nach dem versterben des zweiten Ehepartners hätten nach der gesetzlichen Erbfolge die Kinder eines verstorbenen Cousins geerbt.
Eine Bekannte, der die Letztversterbende 1 Jahr vor ihrem Tod eine notarielle Vorsorgevollmacht erteilt hatte, welche sich seitdem um die Erblasserin kümmerte und für die bereits anwaltliche, jedoch noch nicht unterzeichnete, Testamentsentwürfe gefertigt waren, beantragte, sie als Alleinerbin anzuerkennen.
Dem Antrag fügte sie ein Zettel bei auf dem handschriftlich geschrieben stand: „Wenn sich für mich einer findet, der für mich aufpasst und nicht ins Heim steckt der bekommt mein Haus und alles was ich habe.“
Nach Ansicht des OLG Braunschweig könne auch dieser Zettel ein wirksames Testament darstellen, allerdings fehle es an einigen Wirksamkeitsvoraussetzungen. So sei nicht gänzlich sicher, ob es sich wirklich um die Handschrift der Erblasserin handele, außerdem sei das Wort „Erbe“ nirgends erwähnt. Es sei daher nicht klar, dass der Zettel in der Absicht einer Erbbestimmung verfasst wurde. Letztlich und am entschiedensten war, dass kein wirklicher Erbe benannt war, da der Text hierfür viel zu unbestimmt war.
(OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.03.2019 – 1 W 42/17)
Albrecht Lauf
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