Sollte ein Angestellter faktisch wie ein Organmitglied handeln, kann sein Verhalten ihn wie ein regulär bestelltes Organmitglied haftbar machen. Hierbei kommt es auf das Gesamterscheinungsbild seines Auftretens an und nicht auf das Erfordernis, dass der Handelnde die gesetzliche Geschäftsführung völlig verdrängt. Entscheidend ist, ob die Geschicke der Gesellschaft durch eigenes Handeln im Außenverhältnis maßgeblich in die Hand genommen werden.
Im zu entscheidenden Fall des Oberlandesgerichts München hat das Gericht einen Zahlungsanspruch jedoch abgewiesen, weil nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen wurde, dass der Beklagte tatsächlich als faktischer Geschäftsführer agierte.
Die bloße pauschale Behauptung der faktischen Geschäftsführung und die Ausübung der Tätigkeitsbereiche wie Akquise, Werbung, Angebotsofferten, etc. reichen nicht für die haftungsbegründende Stellung des faktischen Geschäftsführers aus.
(OLG München Urteil vom 17.07.2019, Az. 7 U 2463/18)
Dieter Merz
Rechtsanwalt (Arbeitsrecht, Handelsrecht, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht, Verkehrsrecht)
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