Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist nicht als Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne anzusehen und so findet das Betriebsrentengesetz keine Anwendung.
Nun hat der Bundesgerichtshof auch entschieden, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der nicht mit einem nur unbedeutenden Geschäftsanteil an der Gesellschaft beteiligt ist, ebenfalls nicht als eine arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt.
Im konkreten Fall hielt der Gesellschafter-Geschäftsführer mit zwei anderen Gesellschafter-Geschäftsführern 50 % der Geschäftsanteile, sodass sie gemeinsam die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung blockieren konnten. Dies reicht aus, um anzunehmen, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer für das Unternehmen nicht als fremdes, sondern als sein eigenes Unternehmen tätig wurde und eine deutlich einflussreichere Stellung im Unternehmen einnahm, als ein Arbeitnehmer.
BGH, Urt. vom 1.10.2019, Az. II ZR 386/17
Dieter Merz
Rechtsanwalt (Arbeitsrecht, Handelsrecht, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht, Verkehrsrecht)
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Ihre Ansprechpartner
Rechtsanwalt Dieter Merz
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Telefon: 0351 – 89692140
E-Mail: E-Mail an Dieter Merz
Rechtsanwalt Albrecht Lauf
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Telefon:
0351 – 89692140
E-Mail an Albrecht Lauf
Telefon:
0351 – 89692140
E-Mail an Sabrina Lahne