Ein Zeiterfassungssystem mittels Fingerabdruck zur Ermittlung der tatsächlichen Arbeitszeiten ist grundsätzlich nicht zwingend erforderlich und ohne die Einwilligung der betroffenen Person somit nicht zulässig. Diese Grenze bei der Arbeitszeiterfassung setzte das Arbeitsgerichts Berlin in seinem Urteil vom Oktober 2019.
Hintergrund der rechtlichen Auseinandersetzung waren Abmahnungen gegen einen Arbeitnehmer des Beklagten, da der Arbeitnehmer sich weigerte das neu eingeführte Zeiterfassungssystem unter Verwendung seines Fingerabdrucks zu nutzen. Der Kläger begehrte die Entfernung der Abmahnungen aus seiner Personalakte und das Arbeitsgericht entschied zu seinen Gunsten.
Das Gericht führte unter anderem aus, dass es sich bei den Fingerabdruckdaten um personenbezogene Daten besonderer Art handle und diese nur verarbeitet werden können, wenn der Betroffene seine Einwilligung dazu äußert. Im vorliegenden Fall war die Datenverarbeitung weder durch eine Kollektivvereinbarung noch durch eine Einwilligung gestattet und wäre nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn die Verarbeitung der biometrischen Daten zweckmäßig im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich wäre.
Wenn auch vereinzelt Missbrauch von Zeiterfassungssystemen durch Falscheintragungen auftreten könnten, so ist dennoch in der Regel davon auszugehen, dass sich die weit überwiegende Mehrheit der Arbeitnehmer rechtstreu verhält. Einen Anlass für solche Art von Kontrollen könnte es daher nur bei berechtigtem Interesse des Arbeitgebers in speziellen Einzelfällen geben, bspw. bei nachgewiesenem Missbrauch der Zeiterfassung im erheblichem Umfang oder bei Zugangskontrollen zu Bereichen mit sensiblen Geschäftsgeheimnissen. Grundsätzlich muss eine Arbeitszeiterfassung jedoch nicht mittels Fingerabdrücke vorgenommen werden.
ArbG Berlin, Urt. vom 16.10.2019 – Az.: 29 Ca 5451/19
Dieter Merz
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