Zwar ist ein unwirksamer Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers grundsätzlich für die Dauer der Geschäftsführertätigkeit als wirksam zu behandeln, jedoch kann dieser für die Zukunft jederzeit ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes einseitig aufgelöst werden.
Hierauf wies der Bundesgerichtshof in seinem Urteil über die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung eines Geschäftsführers hin.
Das Gericht machte jedoch deutlich, dass ein unwirksamer Anstellungsvertrag ausnahmsweise auch für die Zukunft als wirksam zu behandeln sein kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Scheitern des Vertrags an einem förmlichen Mangel für den Geschäftsführer ein untragbares Ergebnis bedeuten würde.
BGH, Urt. vom 20.08.2019, Az. II ZR 121/16
Dieter Merz
Rechtsanwalt (Arbeitsrecht, Handelsrecht, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht, Verkehrsrecht)
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Ihre Ansprechpartner
Rechtsanwalt Dieter Merz
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Telefon: 0351 – 89692140
E-Mail: E-Mail an Dieter Merz
Rechtsanwalt Albrecht Lauf
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Telefon:
0351 – 89692140
E-Mail an Albrecht Lauf
Telefon:
0351 – 89692140
E-Mail an Sabrina Lahne