Eine sachgrundlose Befristung ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn mit dem jeweiligen Arbeitnehmer zuvor noch kein Beschäftigungsverhältnis bestand.
Von diesem Verbot zur sachgrundlosen Befristung kann es allerdings unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen geben. Vor allem, wenn die Vorbeschäftigung schon sehr lange zurückliegt oder ganz anders geartet war, sind Ausnahmen möglich.
Auf dieser Basis entschied nun das Bundesarbeitsgericht im Fall einer klagenden Arbeitnehmerin, dass 22 Jahre nach Beendigung des vorherigen Arbeitsverhältnisses im Regelfall die erneute Beschäftigung desselben Arbeitnehmers sachgrundlos befristet werden darf.
Eine starre zeitliche Grenze existiert allerdings nicht, so dass es auf die besonderen Umstände des Einzelfalls ankommt.
BAG, Urt. vom 21.08.2019 – Az.: 7 AZR 452/17
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