Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist bei mehreren, im engeren zeitlichen Zusammenhang liegenden Erkrankungen nicht unproblematisch über die gesetzliche Maximaldauer von sechs Wochen zu verlängern.
Nach BAG besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur, wenn die erste Krankheit zum Zeitpunkt der neuen Erkrankung bereits beendet war.
Tritt während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere, auf einem anderen Grund basierende Arbeitsunfähigkeit auf (Einheit des Verhinderungsfalls), so bleibt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung auf die vorgeschriebenen sechs Wochen beschränkt.
Arbeitnehmer müssen im Streitfall also eindeutig beweisen, dass sie zum Zeitpunkt des Eintritts der zweiten Krankheit wieder gesund waren.
BAG, Urteil vom 11.12.2019 – ARZ 505/18
Dieter Merz
Rechtsanwalt (Arbeitsrecht, Handelsrecht, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht, Verkehrsrecht)
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