Das deutsche Erbrecht sieht für gesetzliche Erben, die Aufgrund eines Testaments o.ä. enterbt werde, einen sogenannten Pflichtteil vor. Hierbei handelt es sich um einen Zahlungsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dieser Anspruch kann, im Gegensatz zur gesetzlichen Erbenstellung, nur äußert schwer entzogen werden. Auch ein handfester Streit und Gewalt können nicht Grund genug sein. Und das, obwohl das Bürgerliche Gesetzbuch die Möglichkeit vorsieht, den Pflichtteil zu entziehen, wenn sich der Berechtigte eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens  zum Beispiel, gegen den Erblasser oder den Ehegatten des Erblassers, schuldig macht (§2333 BGB). Dies bestätigt ein aktuelles Urteil des Landgerichts Frankenthal.

Im Streitfall war der nach Gesetz alleinerbenden Sohn im Wege eines notariellen Erbvertrags enterbt worden. Zugleich wurde ihm der Pflichtteil entzogen, weil er seine Mutter ein Jahr zuvor mehrfach geschlagen habe, wodurch diese sogar eine Schädelprellung erlitten hat.

Kein Entzug des Pflichtteil nach Anwendung von Gewalt

Dieser Grund reichte dem Landgericht jedoch nicht für einen Entzug des Pflichtteils. Nach Auffassung des Gerichts hätte es einer wesentlich umfassenderen Begründung für den Entzug bedurft. So hätten unter anderem die Hintergründe, die zur Auseinandersetzung geführt haben und die konkreten Folgen angegeben werden müssen. Da dies, ob des Ablebens der Eltern des Sohnes, nicht mehr aufgeklärt werden konnte, erklärte das Gericht, dass nicht auszuschließen sei, dass sich die – unstreitig erfolgte – Körperverletzung bei einem spontanen Streit oder im Affekt ereignete. Das notwendige besonderes schwere Vergehen gegen den Erblasser, das für einen Entzug des Pflichtteils erforderlich ist, könne daher nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden.

LG Frankenthal, Urteil vom 11.03.2021 – 8 O 308/20

Anwalt für Erbrecht und Nachlassregelungen

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Herr Rechtsanwalt Lauf, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Zudem Rechtsanwalt für Wirtschaftsrecht und Erbrecht

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