Die Herabsetzung der Haftsumme bzw. Haftsummenreduzierung eines Kommanditisten einer Kommanditgesellschaf (KG) führt, nach entsprechendem Zeitablauf, zu einer entsprechenden Enthaftung, auch bei Altverbindlichkeiten.

Grundsätzlich haften Kommanditisten nur für die übernommene und im Handelsregister eingetragene Haftsumme. Diese kann grundsätzlich erhöht und verringert werden. Findet eine Verringerung statt, so gilt für Verbindlichkeiten, die vor der Verringerung entstanden sind, noch die alte Haftsumme.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall ging es nun um die Frage, ob die nicht herabgesetzte Haftsumme zeitlich unbegrenzt für Altverbindlichkeiten gilt oder ob ab irgendeinem Zeitpunkt auch für Altverbindlichkeiten nur noch die herabgesetzte Haftsumme greift.

Der BGH entschied, dass im Fall der Herabsetzung der Haftungssumme die fünfjährige Nachhaftungsfrist des § 160 Abs. 1 HGB zu laufen beginnt. Ist diese Frist vor Klageerhebung eines Gläubigers der Gesellschaft gegen den Kommanditisten abgelaufen, so ist die Haftung des Kommanditisten auch für die entsprechende Altverbindlichkeit auf die verringerte Haftsumme begrenzt. Dabei beginnt die Fünfjahresfrist nicht erst mit Eintragung in das Handelsregister, sondern bereits mit dem Tag, an dem der Gläubiger positive Kenntnis von dem Herabsetzungsbeschluss erlangt hat.

BGH, Entscheidung vom 04.05.2021, II ZR 38/20

Herr Rechtsanwalt Albrecht Lauf
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Zudem Rechtsanwalt für Wirtschaftsrecht und Erbrecht

Menü