Die Kunden eines Online-Anbieters für Fernbusreisen mussten bei den Zahlungsoptionen Paypal und Sofortüberweisung ein zusätzliches Entgelt bezahlen. Das Landgericht München hielt dies für wettbewerbswidrig.
Der Beklagte verstößt gegen §270a BGB, nachdem Vereinbarungen über ein Entgelt für die Benutzung von SEPA-Basislastschrift, SEPA-Firmenlastschrift, SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte unwirksam sind. Nach Auffassung des Gerichts ist die Norm auch für die Zahlungsarten Sofortüberweisung und Paypal anzuwenden, da im Prinzip auch hier mit einer SEPA-Überweisung oder SEPA-Lastschrift gezahlt wird, wenn man die Zwischenschritte außer Acht lässt.
(LG München Urteil vom 13.12.2018 Az.: 17 HK O 7439/18)
Tobias Stöhr
Rechtsanwalt
IT-Recht, gewerblicher Rechtsschutz, AGB-Recht, Urheberrecht, Vertragsrecht, Unternehmensgründung
Ihre Ansprechpartner
Rechtsanwalt Dieter Merz
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Telefon: 0351 – 89692140
E-Mail: E-Mail an Dieter Merz
Rechtsanwalt Albrecht Lauf
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Telefon:
0351 – 89692140
E-Mail an Albrecht Lauf
Telefon:
0351 – 89692140
E-Mail an Sabrina Lahne