Die Verfolgung von Erstattungsansprüchen einer Gesellschaft gegen ihre Gesellschafter obliegt grundsätzlich – soweit nicht anderweitig gesetzlich geregelt – der Gesellschaft selbst und dieser allein. Ein Gläubiger der Gesellschaft kann diese Ansprüche nicht selbst unmittelbar gegen den Gesellschafter verfolgen.
Ein Geschäftsführer leistete, trotz eingetretener Überschuldung der Gesellschaft und beschlossener Auflösung, wobei er sich selbst zum Liquidator bestellte, noch Zahlung über rund 28.000 € aus der Gesellschaft an sich selbst. Insofern regelt § 64 S. 1 GmbHG:
„Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden.“
Der Kläger – ein Gläubiger der Gesellschaft – wollte den Geschäftsführer insoweit auf § 823 Abs. 2 BGB iVm § 69 S. 1 GmbHG direkt in Anspruch nehmen. Vor dem OLG hatte er damit auch noch Erfolg. Dieses sprach dem Kläger einen Betrag in Höhe von 28.000 € nebst Zinsen zu. Leider kam vor dem BGH nun erstmal das böse Erwachen.
Der BGH verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. § 64 GmbH sei kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Zudem sollte § 64 GmbH nicht einzelnen Gläubigern eine Befriedigung verschaffen, sondern der Gesamtheit der Gläubiger dienen, insoweit kann der Anspruch auch nicht von einzelnen Gläubigern geltend gemacht werden, sondern, wie es das Gesetz auch ausdrücklich vorsieht, nur von der Gesellschaft selbst, die die entsprechende Ersatzzahlung dann unter allen Gläubigern verteilt.
Der BGH ließ aber offen, ob der Kläger gegebenenfalls einen Direktanspruch gegen den Geschäftsführer aufgrund einer Insolvenzverschleppungshaftung nach § 15a Abs. 1 InsO iVm § 823 Abs. 2 BGB hat oder gegebenenfalls aus §§ 268 Abs. 2 S. 1, 93 Abs. 5 AktG (analog). Dieser Schaden würde aber nicht in Höhe der zu Unrecht vom Liquidator an sich selbst gezahlten Beträge bestehen. Ersetzt werden könne insoweit nur der Schaden, der dem Kläger durch die verspätete bzw. unterlassene Stellung des Insolvenzantrags entstanden ist.
BGH, Urteil vom 19.11.2019 – II ZR 233/18
Albrecht Lauf
Rechtsanwalt (Arbeitsrecht, Handelsrecht, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht, Erbrecht)
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