Erleichterungen bei der Einreichung von Jahresabschlüssen für Unternehmen
Das Bundesamt für Justiz teilte gestern mit, dass derzeit keine neuen Androhungs- und Ordnungsgeldverfügungen gegen Unternehmen erlassen werden, die ihre Jahresabschlüsse bisher nicht fristgerecht einreichen konnten.
Die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB besteht zwar weiterhin, jedoch kann die Offenlegung bis zum 12. Juni 2020 ohne Androhung von Ordnungsgeldern nachgeholt werden.
Des Weiteren wird die Zwangsvollstreckung aus dem EHUG-Ordnungsgeldverfahren angepasst. Die Erleichterungen für Unternehmen sind:
- keine Einleitung neuer Vollstreckungsmaßnahmen
- Bei bereits eingeleiteter Vollstreckung: Stundung von Zahlungen
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesamtes für Justiz vom 08.04.2020