Unser Team der Rechtsanwalts-Kanzlei Merz und Lauf Dresden besteht aus von den Partnern und Fachanwälten Dieter Merz und Albrecht Lauf, und wird unterstützt von der Anwältin Sabrina Lahne. Dieter Merz ist Fachanwalt für Arbeitsrecht, Albrecht Lauf Fachanwalt für Arbeitsrecht und Handels- und Gesellschaftsrecht.
Durch die umfassende und zielgerichtete Spezialisierung unserer Anwälte können wir unsere Mandanten in alle Bereichen des Arbeitsrechts- und Wirtschaftsrechts kompetent beraten und vertreten.

Die Beratungsschwerpunkte unserer Fachanwälte Merz & Lauf liegen im Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht und Unternehmererbrecht. Frau RA Lahne ergänzt das Kompetenzspektrum um die Bereiche Allgemeines Vertragsrecht, Medienrecht, IT-Recht und Gewerblicher Rechtsschutz.

Rechtsanwalt Dieter MerzRechtsanwalt Albrecht LaufRechtsanwältin Sabrina Lahne
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Mit Sitz im Dresdner Stadtzentrum in der Nähe des Großen Gartens unterstützen wir hauptsächlich Mittelständler und andere Unternehmer, aber auch Kapitalgesellschaften und Privatpersonen rechtlich in allen Verfahrensstadien sowie umfassend in allen Fragen und Problemen im Unternehmenszyklus.

Team Rechtsanwälte Dresden

Corona, höhere Gewalt und die AGB

Die Corona-Pandemie hat im letzten Jahr alle unvorbereitet erwischt und viele Unternehmen – und ihre AGB und Verträge – auf eine harte Probe gestellt. Aufgrund des Lockdowns kam und kommt es zu Liefer- sowie Finanzengpässen. Aufgrund diverser Betriebsschließungen und Beschränkungen war über einen langen Zeitraum kein normaler Geschäftsbetrieb mehr möglich. Auch die Eventbranche ist hart von der Coronapandemie betroffen. Nicht nur, dass viele Veranstaltungen gar nicht erst angesetzt werden konnten, auch viele geplante Veranstaltungen mussten abgesagt werden. Die Rückabwicklung der Verträge gestaltete sich schwierig. Auch das LG München I hatte sich in dem Zuge mit der Frage zu beschäftigen, ob die Vorverkaufsgebühren bei Absage einer Veranstaltung von dem Tickethändler erstattet werden müssen oder nicht. Das Gericht entschied zu Gunsten der Kunden: die Klausel in den AGB waren zu pauschal ausgestaltet.
Viele Unternehmer beriefen sich auf höhere Gewalt, wenn es darum ging, dass Verträge nicht erfüllt werden konnten. Viele Gerichte sahen die anders. Sie verwiesen darauf, dass höhere Gewalt Ereignisse sind, die außerhalb des Einflussbereichs des Menschen liegen, z.B. Naturgewalten. Eine Vergleichbarkeit sei damit nicht gegeben. Spätestens nach der zweiten Welle konnte nicht mehr von höherer Gewalt gesprochen werden, sodass eine Alternativlösung gefunden werden muss.
Um sich als Unternehmen in Zukunft vor derartigen Problemen aufgrund von Pandemien wie Covid-19 oder anderen Lieferengpässen zu schützen, haben Sie die Möglichkeit, Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu treffen.
Ein erster Schritt ist das Hinauszögern des Verzugs. Des Weiteren ist es möglich einen Haftungsausschluss aufgrund von Pandemien und Epidemien zu vereinbaren. Auch eine stellenweise Anpassung ist möglich, insbesondere wenn der Unternehmer von Zulieferern abhängig ist.

Sprechen Sie uns an: die Rechtsanwälte der Kanzlei Merz & Lauf Dresden übernehmen für Sie Erstellung rechtssicherer und individueller AGB und prüfen gern Ihre aktuellen AGB.



Haftungsausschluss über die AGB

Es ist richtig, dass das Gesetz viele Vorgaben macht, die im Geschäftsverkehr gelten. Das Gesetz stellt dabei sicher, dass wir uns nicht in einem rechtlosen Raum befinden. Aber der Gesetzgeber hat auch die Notwendigkeit von Abweichungen erkannt. Hier setzen die AGB an. Doch Achtung, auch wenn vieles unternehmerfreundlich geregelt werden kann, sind hier einige Einschränkungen zu beachten. Werden diese Grenzen überschritten, sind die AGB unwirksam. Es ist zum Beispiel nicht möglich, die Haftung vollständig auszuschließen (§§ 307-309 BGB).

Außerordentlich wichtig für jeden Unternehmer sind Haftungsausschlüsse. Hier ist immer eine Balance zu finden, sich als Unternehmer soweit wie möglich aus der Haftung zu nehmen, den Kunden aber nicht unangemessen zu benachteiligen. Ein pauschaler Haftungsausschluss ist damit von vornherein unwirksam.

Haftungsbeschränkungen auf einen gewissen prozentualen Anteil des Kauf- oder Werkpreises sind nicht in allen Fällen anwendbar. Es muss ganz klar unterschieden werden, ob es sich um eine Haftung aufgrund eines Verzugsschadens handelt oder aus Gründen von Schlechtleistung. Auch ist es nicht möglich, die Haftung auf den Zeitwert zu beschränken, da der Kunde nicht weiß, wie hoch der Zeitwert jeweils ist. Die Klausel ist intransparent und damit unwirksam. Auch wird der Kunde dadurch unangemessen benachteiligt, da er Anspruch auf Naturalrestitution hat, was den Zeitwert übersteigen kann.

Eine Haftungsbeschränkung ist ebenfalls unwirksam, wenn der Kunde darauf hingewiesen wird, dass er eine Versicherung für den übrigen Schaden abschließen solle. Das zusätzliche Handeln des Kunden auf eigene Initiative ist unwirksam.

Grundsätzlich sind Haftungsausschlüsse unwirksam, die vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln ausschließen. Beschränkungen für einfache Fahrlässigkeit sind dagegen im gewissen Rahmen möglich.

Wir beraten Sie gerne zum Thema AGB-Recht und erstellen gemäß Ihren Anforderungen und Bedürfnissen passende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).
Gerne überprüfen wir auch Ihre bestehenden AGBs.



AGB Muster nutzen: Ja oder nein?

Im Internet kursieren viele verschiedene, teils kostenlose, teils kostenpflichtige AGB Muster zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen für verschiedene Branchen. Es liegt nahe, sich eines der Muster zu bedienen. Ein Anwalt schreibt doch eh das gleiche, dann kann das Geld gespart werden, oder?

Nein! Denn auch hier gilt der allseits bekannte Satz: Es kommt auf den Einzelfall an. Muster AGB aus dem Internet geben oftmals nur allgemeine Regeln wider, sind aber nicht auf Ihre individuellen Bedürfnisse und Besonderheiten der Unternehmen oder Händler zugeschnitten. Oftmals sind die Muster auch einige Jahre alt. In dieser Zeit sind weder der Gesetzgeber noch die Gerichte untätig geblieben. Es besteht also die Gefahr, dass Sie veraltete und damit unwirksame Regeln übernehmen. Eine Rechtsanwaltskanzlei, deren Expertise im Handels- und Gesellschaftsrecht liegt, kann Ihnen helfen, diese Fehler zu vermeiden.

Als jahrelanger Partner unserer Mandanten im B2B und B2C Bereich wissen wir, die Kanzlei Merz & Lauf, um die komplexen Besonderheiten und Fallstricke, die bei der Erstellung von AGB und bei der Anwendung des AGB-Recht beachtet werden müssen und beachten dabei auch die notwendige Verknüpfung von anderen Rechtsgebieten wie Datenschutz, Urheberrecht oder dem allgemeinen Vertragsrecht.

ABG Muster oder Anwalt



Archiv: Corona-Update am 04.06.2020

04.06.2020

Weitere Lockerungen ab dem 06.06.2020

Gestern (03.06.2020) hat die sächsische Landesregierung weitere Lockerungen beschlossen. Diese sollen ab dem 06. Juni bis zum Ende des Monats gelten:

  • Schulen bleiben bis zum Ende des Monats weiterhin im eingeschränkten Regelbetrieb. Veranstaltungen wie Zeugnisübergaben, Abschlussfeiern und Schuleinführungen, Elternabende und Konferenzen sollen jedoch wieder unter Einhaltung der Hygienevorschriften möglich sein.  Sachsens Kultusminister Christian Piwarz äußerte sich hierzu:

„Spätestens nach den Sommerferien wollen wir wieder in den kompletten Normalbetrieb wechseln, wenn es das Infektionsgeschehen erlaubt.“

  • Private Veranstaltungen mit bis zu 50 Personen sollen wieder möglich sein. Dazu gehören Familienfeiern wie Hochzeiten, Geburtstagsfeiern und Trauerfeiern.
  • Im öffentlichen Raum dürfen sich bis zu 10 Personen oder Personen aus maximal 2 Hausständen unter Einhaltung der Abstandsregelungen treffen.
  • Busreisen sind ab dem 06.06. wieder gestattet. Hier gilt nicht der Mindestabstand aber die Plicht zur Mund- und Nasenbedeckung.
  • Fach- und Regionalmessen mit bis zu 1000 Personen können auch wieder stattfinden. Ausgenommen sind hier jedoch große Publikumsmessen.

 

Quelle: mdr.de

Neues Konjunkturpaket

Gestern Abend (03.06.2020) trat die Regierung vor die Presse und verkündete das Ergebnis langer Koalitionsverhandlungen.

Es wird ein 130 Milliarden Euro schweres Konjunkturpaket für die Jahre 2020 und 2021 geben. 120 Milliarden Euro sollen vom Bund selbst kommen. Mit diesem Konjunkturpaket unter anderem steht fest:

  • Die Mehrwertsteuer wird befristet auf sechs Monate von 19 % auf 16 % (ermäßigter Satz: von 7 % auf 5 %)gesenkt. Dies gilt vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020.
  • Familien sollen einen einmaligen Zuschuss von 300 € pro Kind bekommen.
  • Unternehmen und Bürger sollen bei Stromkosten entlastet werden.
  • Es soll Überbrückungshilfen vom maximal 25 Milliarden Euro für Branchen geben, die besondern von der Corona-Krise belastet wurden.

 

Quelle: handelsblatt.com

 



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