Unser Team der Rechtsanwalts-Kanzlei Merz und Lauf Dresden besteht aus von den Partnern und Fachanwälten Dieter Merz und Albrecht Lauf, und wird unterstützt von der Anwältin Sabrina Lahne. Dieter Merz ist Fachanwalt für Arbeitsrecht, Albrecht Lauf Fachanwalt für Arbeitsrecht und Handels- und Gesellschaftsrecht.
Durch die umfassende und zielgerichtete Spezialisierung unserer Anwälte können wir unsere Mandanten in alle Bereichen des Arbeitsrechts- und Wirtschaftsrechts kompetent beraten und vertreten.

Die Beratungsschwerpunkte unserer Fachanwälte Merz & Lauf liegen im Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht und Unternehmererbrecht. Frau RA Lahne ergänzt das Kompetenzspektrum um die Bereiche Allgemeines Vertragsrecht, Medienrecht, IT-Recht und Gewerblicher Rechtsschutz.

Rechtsanwalt Dieter MerzRechtsanwalt Albrecht LaufRechtsanwältin Sabrina Lahne
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Mit Sitz im Dresdner Stadtzentrum in der Nähe des Großen Gartens unterstützen wir hauptsächlich Mittelständler und andere Unternehmer, aber auch Kapitalgesellschaften und Privatpersonen rechtlich in allen Verfahrensstadien sowie umfassend in allen Fragen und Problemen im Unternehmenszyklus.

Team Rechtsanwälte Dresden

GmbH-Gründung mit Bargeld

Der letzte Schritt der GmbH-Gründung ist die Eintragung im Handelsregister durch das Registergericht. Damit die Eintragung erfolgen kann, muss sie bei dem Registergericht angemeldet werden. Die Anmeldung erfordert, dass gewisse Mindestleistungen auf die Geschäftsanteile geleistet worden sein.
Dieser Nennbetrag wird durch den Gesellschaftsvertrag bestimmt. Die Einlage ist erst dann erfolgt, wenn sie der Gesellschaft zur freien Verfügung steht. Dabei reicht es bei einer Ein-Personen-Gründung nicht aus, dass der Alleingesellschafter-Geschäftsführer das Bargeld in der Höhe der Einlage in den Händen hält. 

Ist ein mit Geld gefüllter Aktenkoffer zur Gründung einer GmbH ausreichend?

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt wollte der Geschäftsführer-Gesellschafter seine Ein-Personen-Gesellschaft zur Eintragung anmelden. Als Bareinlage wurde vom Notar bestätigt, dass der Geschäftsführer zwar den Geldbetrag nicht auf ein Konto der Gesellschaft eingezahlt hatte, dieses aber bei notarieller Beurkundung des Gesellschafter-Vertrages in den Händen hielt.

Das Urteil: Mitgebrachtes Bargeld reicht nicht aus – Abgrenzung erforderlich

Das KG Berlin führte dazu aus, dass dadurch die Mindestanforderungen an die Anmeldung nicht erfüllt sind, weil die objektive Überführung der Bareinlage auf das Gesellschaftsvermögen nicht erkennbar ist. Die Erbringung einer Leistung zur endgültigen freien Verfügung erfordert, dass die Einlage in das der Gesellschaft zugeordnete Sondervermögen übergehen muss. Durch das Mitführen der Einlage in bar ist der Betrag noch nicht ausreichend vom sonstigen Vermögen des geschäftsführenden Gesellschafters abgegrenzt. Um diese erforderliche Abgrenzung herbeizuführen, könnte die Einlage z.B. in den Geschäftsräumen oder in einer als solcher identifizierbaren Kasse der Gesellschaft aufbewahrt werden.

Die wirksame Erbringung einer Bareinlage setzt eine objektiv erkennbare Überführung des Geldes in das Sondervermögen der GmbH voraus. Es reicht nicht aus, wenn der geschäftsführende Alleingesellschafter Bargeld mit sich führt.

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 31.3.2021 – 22 W 39/21

Herr Rechtsanwalt Dieter Merz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Kein Mindestlohn für Praktikum im Studium

Praktikumsverträge können sowohl mit als auch ohne Vergütung geschlossen werden. Praktika dienen grundsätzlich dazu, dass der Praktikant den Beruf kennenlernen und seine Fertigkeiten und Fähigkeiten ausprobieren kann. Es handelt sich hierbei um einen Lern- und Berufsfindungsprozess. Einige Studiengänge setzen dagegen eine Durchführung von einen oder mehreren Praktika vor, sodass der Absolvent sich seines Wunsches bereits sicher ist. Das BAG hatte in seinem Urteil zu entscheiden, ob diesen Praktikanten ein Anspruch auf Mindestlohn zusteht.

Der Fall: Mehrwöchiges unbezahltes Praktikum als Studiumsvoraussetzung

Eine angehende Studentin hatte sich an einer staatlich anerkannten Universität auf einen Studienplatz im Fach Humanmedizin beworben. Für die Zulassung zu diesem Studiengang ist nach den Vorgaben der Universität ein mehrwöchiges Pflegepraktikum Voraussetzung. Die Klägerin durchlief das Praktikum, wobei keinerlei Bezahlung mit der Ausbildungsstätte vereinbart wurde. Die Klägerin begehrte von dem Krankenhaus, auf deren Krankenpflegestation sie das Praktikum durchführte eine Bezahlung von rund 10.300 EUR brutto und berief sich hierbei auf das Mindestlohngesetz. Im Mindestlohngesetz ist festgelegt, dass Praktikantinnen und Praktikanten den Mindestlohn erhalten. Dabei gibt es aber einigen Ausnahmen, zum Beispiel für Schülerpaktika oder Praktika im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie. Sie war der Ansicht, dass es sich nicht um ein Pflichtpraktikum i.S.d. § 22 MiLoG (Mindestlohngesetzes) handelt, sondern um ein Vorpraktikum, welches lediglich den Zugang zu dem gewünschten Studiengang ermöglicht. Dementsprechend würde die Vergütungspflicht weiterhin bestehen. Das LAG Rheinland-Pfalz hatte die Klage abgewiesen. Die Klägerin legte gegen das Urteil Revision ein.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts

Das BAG bestätigte das Urteil des LAG Rheinland-Pfalz. Nach § 22 Abs. 1 S.1, S.2 Nr. 1 MiLoG gilt das Gesetz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, es sei denn, dass sie ein Praktikum verpflichtend auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie leisten. Nach Ansicht des Gerichts fällt die Klägerin nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des § 22 MiLoG, da das Gesetz auch die Art von Praktika erfasse, die für den Zugang eines Studiengangs notwendig seien. Dem steht ferner nicht entgegen, dass die Klägerin an einer privaten Universität das Studium absolvieren wollte. Denn die private Universität ist staatlich anerkannt und demnach einer öffentlichen Hochschule gleichgestellt. Nach Ansicht des Gerichts würde bei einer anderen Betrachtung der Regelungsgehalt des Mindestlohngesetzes umgangen werden. Demzufolge war die Klägerin nicht als Arbeitnehmerin anzusehen und hat keinen Anspruch auf Erhalt des Mindestlohnes.

Arbeitsrecht-Urteil des BAG 09.01.2022, Az. 5 AZR 217/21

Sabrina Lahne
Rechtsanwältin mit Schwerpunkt im Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht und Vertragsrecht

Die Kanzlei Merz & Lauf Dresden betreut Mandanten aus der sächsischen Wirtschaft vor allem im Arbeitsrecht, Vertragsrecht und Handels- und Gesellschaftsrechts. Unsere Anwälte begleiten Unternehmer und Gründer kompetent und vertrauensvoll bei der Ausübung ihrer rechtlichen und geschäftlichen Pläne.



Wer wie ein Geschäftsführer auftritt, haftet wie ein Geschäftsführer

Wer wie ein Geschäftsführer Geschäfte der Gesellschaft führt, ohne als solcher bestellt zu sein, muss sich dabei bewusst sein, dass er für Pflichtverletzungen wie ein Gesellschaftsführer haften kann. Dabei kommt gegenüber der Gesellschaft eine Haftung analog gem. § 43 Abs. 2 GmbHG als sogenannter „faktischer Geschäftsführer“ in Betracht. Das hat unter anderem das Oberlandesgericht München so entschieden.

Urteil im Gesellschaftsrecht zur Treuepflicht des faktischen Geschäftsführers

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt des Urteils hat ein Prokurist die Geschäfte der Gesellschaft ausschließlich und eigenständig geführt, während die bestellte Geschäftsführerin ihrerseits keiner Geschäftsführertätigkeit nachgegangen ist. In den Buchführungsunterlagen ergab sich keinerlei geschäftliche Tätigkeit der nominellen Geschäftsführerin, dafür trat der Prokurist als Geschäftsführer in Erscheinung.
Der Prokurist hatte ohne geschäftliche Veranlassung vom Konto der Gesellschaft Geld auf sein Privatkonto überwiesen. Nachdem sich die Gesellschaft in Liquidation befand, hat die Liquidatorin gegen die Erben des mittlerweile verstorbenen Prokuristen einen Anspruch auf Rückzahlung der durch den Prokuristen veranlassten Überweisungen geltend gemacht. Die Haftung der Betroffenen wurde vom OLG München in seiner Entscheidung bejaht.

Als sog. „faktischer Geschäftsführer“ gilt eine Person, wenn sich aus dem Gesamterscheinungsbild des Handelnden ergibt, dass er die Geschicke der Gesellschaft durch eigenes Auftreten gegenüber Geschäftspartnern maßgeblich in die Hand genommen hat. Wer als „faktischer Geschäftsführer“ auftritt, hat nach OLG München auch die Pflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes zu erfüllen und für Verletzungen dieser Pflichten einzustehen. Dazu gehört auch die Treuepflicht, nach der ein Geschäftsführer in allen Angelegenheiten der Gesellschaft allein nach deren Wohl handeln muss. Er darf nicht zu seinem eigenen Vorteil tätig werden und zum Beispiel Geld ohne geschäftliche Veranlassung vom Gesellschaftskonto auf sein Privatkonto überweisen.

OLG München – Urteil vom 23.01.2019 – 7 U 2822/17

Herr Rechtsanwalt Dieter Merz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Haftung für Steuerschulden nach Abberufung aus Geschäftsführung

Wer einmal als Geschäftsführer oder Geschäftsführerin Gesellschaftsvermögen zu verwalten hat, den trifft die Pflicht dafür zu sorgen, dass die für die Gesellschaft entstehenden Steuerschulden aus den zu verwaltenden Mitteln entrichtet werden. Dies wird als Mittelvorsorgepflicht bezeichnet: Der Geschäftsführer muss neben der Verwaltung der laufenden Geschäfte auch ausreichend Mittel für die Zukunft bereithalten, um Steuerforderungen bei deren Fälligkeit bezahlen zu können. Wer als Geschäftsführer oder Geschäftsführerin gegen diese Pflicht verstößt, der haftet auch nachträglich noch nach § 69 der Abgabenordnung.

Persönliche Haftung für Steuerschulden – auch nach dem Ausscheiden aus der Geschäftsführung

In der Entscheidung wurde die ehemalige Mitgeschäftsführerin einer Kommanditgesellschaft für Steuerschulden in Anspruch genommen wurde, die während ihrer Zeit als Geschäftsführerin begründet wurden. Das Besondere an dem Fall war, dass das Vermögen der Kommanditgesellschaft – und damit auch die Steuerschulden – vollständig auf die Komplementär-GmbH übergegangen waren, für welche die Geschäftsführerin in gleicher Position tätig war.

Mit Beschluss vom 04.03.2011 schieden nämlich die einzigen beiden Kommanditgesellschaften aus der KG aus. Das Unternehmen unter Übernahme aller Vermögenswerte wurden liquidationslos durch die Komplementär-GmbH als deren Rechtsnachfolgerin fortgeführt. Die Firma der KG erlosch.

Weil die Beendigung der Kommanditgesellschaft und die Übernahme aller Vermögenswerte durch die Komplementär-GmbH der kontoführenden Bank nicht offengelegt wurde, konnte die Geschäftsführerin unter der nicht mehr existierenden Firmenbezeichnung der KG zahlreiche Forderungen einziehen und Bargeldabhebungen vornehmen.

Nachdem die Geschäftsführerin aus ihrer Position abberufen und die Komplementär-GmbH aus dem Handelsregister gelöscht wurde, trat das Finanzamt an die ehemalige Geschäftsführerin heran, um ihr gegenüber die nun fälligen Steuerschulden aus den Jahren, in denen sie Geschäftsführerin der KG war, geltend zu machen. Weil die Geschäftsführerin durch Verfügungen und Bargeldabhebungen die Zugriffsmöglichkeit des Finanzamts auf Vermögen der Komplementär-GmbH vereitelt. Da sie gegen ihre Mittelvorsorgepflicht verstoßen hat, konnte das Finanzamt die ehemalige Geschäftsführerin gem. §§ 69, 34 AO in Anspruch nehmen.

FG Berlin-Brandenburg Urt. v. 24.1.2019 – 4 K 4233/16

Herr Rechtsanwalt Dieter Merz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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