Update: Am 8. Dezember 2021 kam das Bundessozialgericht Kassel zu einem anderen Urteil: Der Arbeitsweg im Homeoffice war durch die gesetzliche Unfallversicherung gedeckt.

Die eigene Wohnung ist ein gefährlicher Ort. Ein hoher Anteil der Unfälle geschieht im eigenen Zuhause. Bewegt man sich in der eigenen Wohnung, ist daher die Vorsicht ein guter Begleiter. Daran ändert auch der Trend zum Homeoffice nichts. Wer hier „auf dem Weg zur Arbeit“ die Wohnung durchquert, sollte ganz besondere Vorsicht walten lassen – denn wer auf dem Weg ins Homeoffice stürzt, erleidet keinen Arbeitsunfall.

Der Grund dafür liegt in der mangelnden Aufnahme des häuslichen Arbeitsweges in die Nummern des § 8 SGB VII. Auch Absatz zwei der Norm dehnt den Schutzbereich des Gesetzes nicht auf das erstmalige Aufsuchen des Homeoffice aus. Der häusliche Arbeitsweg ist dabei weder ein Betriebsweg noch eine andere versicherte Tätigkeit im Rahmen der Wegeunfallversicherung.

Die Wegeunfallversicherung nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII greift erst mit dem Durchschreiten der häuslichen Eingangstür. So liegt nach der Rechtsprechung des BSG innerhalb des häuslichen Bereiches niemals ein Arbeitsunfall vor. Dies gilt unabhängig davon, ob man in einer Zwei-Raum-Wohnung oder einem Schloss der Neorenaissance unterwegs ist.

Wenn der Arbeitsweg im Homeoffice kein klassischer Arbeitsweg ist, dann vielleicht ein Betriebsweg und auf diese Art versichert? Leider nicht – auch ein Betriebsweg nach § 8 Abs 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII liegt auf dem ersten Weg des Arbeitstages noch nicht vor. Ein solcher Betriebsweg ist eine Strecke, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird; dies ist etwa bei der Arbeit mit dem Gabelstapler auf dem Gelände des Arbeitgebers der Fall. Dies ist jedoch nicht jener Gang, der erforderlich ist, um den Arbeitsalltag erstmalig aufzunehmen.

LSG NRW, 9.11.2020, L 17 U 487/19

Herr Rechtsanwalt Dieter Merz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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